(1) 1Elektronische Aufzeichnungssysteme Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. 2Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten

 

1.

Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,

 

2.

Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,

 

3.

elektronische Buchhaltungsprogramme,

 

4.

Waren- und Dienstleistungsautomaten,

 

5.

Geldautomaten sowie

 

6.

Geld- und Warenspielgeräte.

 

(2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls

 

1.

Taxameter im Sinne des Anhangs IX der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.1.2016, S. 57), die durch die Richtlinie 2015/13 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (EU-Taxameter) und

 

2.

Wegstreckenzähler.

[1] § 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 30.07.2021. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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