Tz. 1134

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Abstellräume

Bei einer Gebäudereinigungsfirma können die Räumlichkeiten zur Aufbewahrung der Reinigungsgeräte und -materialien eine BetrSt begründen (s Urt des Hess FG v 26.03.1982, EFG 1983, 34).

Abstellplatz

Ein Lkw-Abstellplatz einer Spedition ist keine BetrSt (s Urt des FG München v 17.03.1992, EFG 1992, 437).

Arbeitnehmeranwesenheit

Eine BetrSt-Begründung erfordert nicht die Anwesenheit von Personal, s die Rspr zum Stichwort "Pipeline".

Arbeitnehmer (Wohnung)

Räume der Wohnung eines Arbeitnehmers, die aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen für die gew Tätigkeit des Arbeitgebers genutzt werden und von ihm mit den dafür erforderlichen Einrichtungen ausgestattet worden sind, begründen dann keine BetrSt, wenn die jederzeitige Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Räume nicht unbestritten ist (s Urt des BFH v 10.11.1998, BFH/NV 1999, 665)

Arbeitszimmer/Büro in der Wohnung

Auch eine Büroecke oder ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung zB eines gew tätigen Zimmervermieters kann eine BetrSt begründen (s Urt des BFH v 15.07.1986, BStBl II 1986, 744).

Der Entw der Neufassung des OECD-MAK (v 12.10.2011) enthält in Rn 4.8 hingegen die zutr Aussage, dass lediglich in Ausnahmefällen das Unternehmen die Verfügungsmacht über ein häusliches Arbeitszimmer des Arbeitnehmers im anderen Staat hat (s Hoor, IStR 2012, 17; s Reiser/Cortez, IStR 2013, 6; s Ronge IStR 2013, 266).

Arbeitsgemeinschaft

Nach der Rspr (s Urt des BFH v 02.12.1992, IStR 1993, 274) entsteht infolge der MU-Stellung der Partner in einer Arbeitsgemeinschaft auch für eine beteiligte französische Kap-Ges eine inl BetrSt. Dies gilt selbst dann, wenn eine Geschäftseinrichtung im Inl nur dem inl Partner zuzurechnen ist (in dessen Verfügungsmacht steht).

Dies gilt auch für transparente Personengesellschaften.

Der Entw der Neufassung des OECD-MAK (v 12.10.2011) enthält in Rn 54 und 65 klarstellende Aussagen zu Joint ventures, bei denen separate Teilaufträge erbracht werden. Dies führt nicht zur BetrSt-Begründung (s Hoor, IStR 2012, 17; s Ronge, IStR 2013, 266).

Anwesenheit von Personal eines ausl Unternehmens

Der Entw der Neufassung des OECD-MAK (v 12.10.2011) enthält in Rn 38 Aussagen zur Frage, wenn die Arbeitnehmeranwesenheit zur BetrSt-Begr führen kann. Für den typischen Fall der wirtsch Arbeitgeber-Eigenschaft des aufnehmenden Unternehmens wird dies verneint (im Detail s Hoor, IStR 2012, 17; s Ronge, IStR 2013, 266).

Atypisch stille Beteiligung

Eine atypisch stille Beteiligung an einer schweizerischen BetrSt begründet eine BetrSt; hierzu auch s Tz 1331 (die frühere Rspr, s Urt des FG Hamburg v 14.11.1995, EFG 1996, 240, ist überholt).

Automat

Eine BetrSt-Begr erfordert nicht die Anwesenheit von Personal, s die Rspr zum Stichwort "Pipeline".

Baubetreuung

Nach der FG-Rspr (s Urt des FG Münster v 21.09.1982, EFG 1983, 239) begründet eine Baubetreuung ohne feste Geschäftseinrichtung keine BetrSt. Im Revisionsverfahren – Az: I R 35/93, wurde mit Urt v 28.10.1987, nv, die Entsch aus anderen Gründen aufgehoben. Allerdings kann auch in diesen Fällen eine BetrSt durch Zeitablauf (s Tz 1135ff) oder durch ständigen Vertreter (s Tz 1165ff) begründet werden.

Betriebsaufspaltung (kapitalistisch)

Bei einer Betriebsaufspaltung über die Grenze befindet sich die BetrSt des Verpächters dort, wo er seine Tätigkeit ausübt; das wird idR der Sitz des Besitzunternehmens sein (s Urt des BFH v 14.08.1974, BStBl II 1975, 112). Sofern das Besitzunternehmen allerdings am Firmensitz des Betriebsunternehmens über eigene, angemietete oder zur Nutzung überlassene Räume verfügt, kann auch ausnahmsweise eine Betriebsaufspaltung, dh ein Besitzunternehmen vorliegen. Zur Frage ob in diesem Fall auch die Anteile an der Betriebsgesellschaft grenzüberschreitend zum BV gehören, s Tz 1319 und s Tz 1356.

BetrSt-Erwerb

Eine vorweggenommene BetrSt-Begr und damit die Berücksichtigung vorweggenommener BA ist abzulehnen (s Urt des FG Köln v 20.09.1995, EFG 1995, 1110); nicht eindeutig OECD BetrSt-Bericht v 17.07.2008, Rn 257–259, wonach weitere Arbeiten erforderlich sind.

Betriebsverpachtung

Ein verpachteter Betrieb ist regelmäßig keine BetrSt des verpachtenden Unternehmens (s Rn 8 des OECD-MAK zu Art 5 OECD-MA und s Urt des BFH v 28.07.1982, BStBl II 1983, 77). Die stliche Behandlung richtet sich allerdings, soweit unbewegliches Vermögen verpachtet wird, ausschl nach Art 6 OECD-MA und damit gilt für den Regelfall der dt DBA das Belegenheitsprinzip.

Contractor-Firmen

Wartungs- und Dienstleistungsfirmen, die auf einem US-Militärgelände in Deutschland aufgrund eines langfristigen Vertrags, Leistungen in einer bestimmten Halle/in einem bestimmten Gebäude erbringen, können aufgrund faktischer Verfügungsmacht im Inl stpfl sein (s Urt des BFH v 17.04.2004, BFH/NV 2005, 154; s Urt des BFH v 04.06.2008, DStR 2008, 1826, und s Tz 1111ff).

Dienstleistungs-BetrSt

Tz 1127a.

EDV-Beratungsunternehmen

Die Nutzung einer Wohnung kann eine BetrSt begründen (s Urt des BFH v 12.10.1988, BFH/NV 1989, 66).

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