Tz. 64

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Hinsichtlich der sogenannten Entstrickungsregelungen wird allgemein auf § 12 KStG Tz 1ff und auf Tz 1300ff verwiesen. Abgrenzungsfragen stellen sich vorrangig im Hinblick auf § 12 KStG.

Mit § 12 Abs 1 KStG liegt ein allgemeiner Entstrickungstatbestand im KStG vor, der tatbestandlich zwar mit den Voraussetzungen mit § 4 Abs 1 S 3 EStG korrespondiert, aber sowohl hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs als auch der Rechtsfolgen der fiktiven Einnahmen über den Anwendungsbereich des § 4 Abs 1 S 3 EStG hinausgeht (s auch Wassermeyer, DB 2008, 430).

Der Entstrickungstatbestand wird verwirklicht, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:

a) das Besteuerungsrecht D
b) hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung
c) eines WG
d) wird ausgeschlossen oder beschr.

Mit dem JStG 2010 wurde ergänzend der Hauptanwendungsfall der Zuordnung zu einer ausl BetrSt eingeführt.

 

Tz. 65

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Anders als seine Vorgängerfassungen wird mit dem neuen Entstrickungskonzept in § 12 Abs 1 KStG tatbestandlich nicht mehr auf die Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung bzw die Auflösung oder Verlegung einer BetrSt – dh auf eine Handlung des Stpfl – abgestellt. Für die Anwendung des § 12 Abs 1 KStG "genügt" vielmehr die bloße Änderung der stlichen Beurteilung eines Sachverhalts (Ausschluss oder Beschränkung des dt Besteuerungsrechts). Damit werden alle sog aktiven und passiven als auch subjekt- oder objektbezogenen Entstrickungsfälle erfasst.

 

Tz. 66

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

An anderer Stelle (s § 12 KStG Tz 17ff) wird zwar die Auff vertreten, dass § 12 Abs 1 KStG nur ausschl betrieblich veranlasste Vorgänge betrifft. Dies kann aber aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden. Vielmehr ist zu sehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung die Schlussbesteuerung von im Inl stverhafteten stillen Reserven sicherstellen wollte. Ausweislich der Ges-Begr (BT-Drs 16/2710, 31) erfasst § 12 Abs 1 KStG jedoch alle Sachverhaltsgestaltungen, in denen WG dem dt Besteuerungszugriff entzogen werden. In diesen weiten Anwendungsbereich kann es daher regelmäßig Abgrenzungsfragen zu § 1 AStG und anderen Gewinnabgrenzungsregelungen geben.

 

Tz. 67–68

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

vorläufig frei

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