Tz. 54
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Durch die Zwischenschaltung einer Holding in einem EU-Staat könnte versucht werden, die KapSt-Belastung zu vermindern, soweit das DBA des anderen EU-Staates mit dem Staat der MG eine Durchleitung ohne St-Belastung ermöglicht.
Beispiel:
Die USMG X-Corp hält 70 % der Anteile an der dt Y-GmbH. Für oGA als auch vGA ergibt sich eine KapSt-Belastung nach Art 10 DBA-USA von derzeit 5 %. Nachdem die DBA USA/NL bzw USA/Irland einen "Nullsatz" gewähren, werden die Anteile an der Y in eine niederländische oder irische Holding stneutral nach § 23 UmwStG eingelegt.
Die Fin-Verw (s Erl des Fin-Min Ba-Wü v 24.04.1996, DStR 1996, 1037) verweist darauf, dass in diesen Fällen der Nutzung von DBA durch Umstrukturierungsmodelle von den FÄ sowohl die Anwendung des § 42 AO als auch des § 50d Abs 3 EStG (hierzu auch s Tz 999, ABC-Stichwort "KapSt-Entlastung") zu prüfen ist und die Anerkennung der Umstrukturierung stlich zu negieren ist, wenn der Anlass allein die Einsparung der Quellen-St war.
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