Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltlicher Charakter von kommunalen Leistungen an eine Arbeitsförderungsgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Erbringt eine gemeinnützige Gesellschaft im Rahmen der Wiedereingliederung „Langzeitarbeitsloser” Leistungen, die zu einem individuellen Vorteil des Empfängers führen, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor.
  2. Zahlungen aus allgemeinen strukturpolitischen Gründen sind nicht steuerpflichtig.
 

Normenkette

UStG §§ 1, 4 Nr. 18

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.04.2008; Aktenzeichen XI B 171/07)

BFH (Beschluss vom 14.04.2008; Aktenzeichen XI B 171/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob als „Zuschüsse” bezeichnete Zahlungen einer Gemeinde an eine als gemeinnützig anerkannte GmbH als Entgelt für Gegenleistungen anzusehen sind sowie die Vorsteueraufteilung.

1. Klägerin ist eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft „für Arbeit und Umwelt” in der Rechtsform einer GmbH. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag ist Gegenstand der Gesellschaft die Weiterbildung von Langzeitarbeitslosen und sonstigen schwer vermittelbaren Arbeitslosen mit dem Ziel der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben als Ausdruck praktizierter christlicher Nächstenliebe. Die Klägerin beschäftigte hierzu jeweils einen Malermeister, Gärtnermeister, Landmaschinen Mechanikermeister, zwei Gärtner und drei Sozialarbeiter. Sie wurde gefördert durch Zuschüsse der Arbeitsverwaltung, des Landkreises und des Landes, der Kirche und des Europäischen Sozialfonds, durch Spenden des Fördervereins sowie durch die -vorliegend umsatzsteuerrechtlich umstrittenen- Zahlungen der Stadt A. Nach ihrem Jahresbericht 1999 konnten 25% der benötigten Mittel durch Erträge aus den Dienstleistungen selbst erwirtschaftet werden (Jahresbericht Bl.34 Einspruchsband). Zur Erreichung des Satzungszwecks wurden bei der Klägerin sowohl Bildungsarbeit allgemeiner Art (Deutsch als Fremdsprache, Erlernen von Konfliktlösungsstrategien, Bewerbertraining und berufliche Orientierung) als auch fachspezifischer Art (Obstbaumschnittkurs, Maschinenkurs, Farbtechnik) geleistet.

In den Streitjahren führte die Klägerin insbesondere Arbeiten für die Stadt A im Rahmen eines Projektes „Soziale Brennpunkte der Stadt A” durch. Sie renovierte im Eigentum der Stadt befindliche Wohnungen und erneuerte oder pflegte Spiel- und Bolzplätze. Die Stadt übernahm hierbei die angefallenen Regiekosten und den nicht durch ABM - Maßnahmen abgedeckten Pesonalkostenanteil von 20% sowie die Materialkosten (Abschlußbericht Bl. 25 Sonderband BP). Im Einzelnen wurden durchgeführt

- die Innenrenovierung von Gemeinschaftshäusern

- Aufarbeiten und Lackieren von ca. 500 Klappläden

- Renovierung von 2 Büros und 20 Treppenhäusern

- Maler und Lackierungsarbeiten in 11 Reihenhäusern

- Renovierung von 20 Wohnungen

- Renovierung des Kindergartens

- Aufräum- und Reparaturarbeiten an einem Bolz- und Spielplatz, Beseitigung von Sperrmüll.

2. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung nahm das FA mit Änderungsbescheiden vom 13.12.2000 unter anderen, nicht streitigen Punkten Umsatzerhöhungen bzw. Vorsteuerkürzungen aufgrund folgender Feststellungen vor:

a) Zahlungen der Stadt A im Zusammenhag mit dem Projekt „Soziale Brennpunkte der Stadt A” an die Klägerin, die von der Stadt als Zuschüsse bezeichnet wurden, sah das FA als Gegenleistung im Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch an und erfasste diese Zahlungen mit dem begünstigten Steuersatz. Die Entgelte betrugen 1996:…DM, 1997:…DM und 1998:…DM.

b) Weiterhin nahm das FA eine Vorsteuerkürzung vor. Das Unternehmen der Klägerin bestehe aus einem unternehmerischen und einem nichtunternehmerischen, arbeits- und sozialtherapeutischen Bereich. Der unternehmerische Bereich umfasse die zur Ausführung entgeltlicher Umsätze entfalteten Tätigkeiten einschließlich der unmittelbar hierfür erforderlichen Vorbereitungshandlungen. Der nichtunternehmerische Bereich umfasse die Betreuung eines Naturschutzgebietes, der eigenen baulichen Anlagen sowie die Betreuung einer Obstplantage. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bestehe kein einheitlicher, geschlossener Unternehmensbereich. Soweit die Eingangsleistungen nicht in direktem Zusammenhang mit den Auftragsarbeiten standen, kürzte es die verbleibenden Vorsteuern im Verhältnis der Einnahmen, die im ideellen Bereich angefallen waren, zu den der Gesamteinnahmen. Danach wurden z.B. für das Streitjahr 1996 ca. 44% der erklärten Vorsteuern direkt den Bereichen Wareneinkauf, Auftragsarbeiten, Energiekosten Betriebe und Werbung zugeordnet. Die verbleibenden ca. 56 % der nicht den Auftragsarbeiten zuzuordnenden Vorsteuern wurden im Verhältnis der Einnahmen, die nicht mit dem Zweckbetrieb in Zusammenhang standen (64,83 % von den Gesamteinnahmen) aufgeteilt und demnach die nicht direkt zuzuordnende Vorsteuer um 64,83 % gekürzt. Dies führte im Gesamtergebnis zu einer Vorsteuerkürzung von durchschnittlich 35% (1996: 28,5%, 1997: 37%, 1998: 41%). Wegen der zahlenmäßigen Dars...

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