Leitsatz

Erschließungskosten gehören grundsätzlich nicht zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage, sofern der Verkäufer sich nicht verpflichtet dem Erwerber ein erschlossenes Grundstück zu verschaffen.

 

Sachverhalt

Es wurde von der Klägerin ein noch nicht erschlossenes Grundstück erworben.

Der Kaufpreis wurde aufgeteilt in den Preis für das Grundstück und für einzelne Erschließungsmaßnahmen.

Über die Erschließungsmaßnahmen hatte der Verkäufer einen Vertrag mit der Stadt, die als öffentlich-rechtliche Erschließungsträgerin diese Maßnahmen durchzuführen hatte.

Über diesen Vertrag wurde zwischen Käufer und Verkäufer eine Ablösevereinbarung getroffen, denn die Betragsvereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer entsprechen den Beträgen des Verkäufers mit der Stadt, mit denen die Erschließungskosten abgegolten waren.

Der Verkäufer ist keine Verpflichtung eingegangen, dass er für die Erschließung zu sorgen hat.

Das beklagte Finanzamt hat als Gegenleistung für den Grunderwerb auch die übernommenen Erschließungsbeiträge angesehen, da die Ablösevereinbarung zwischen Verkäufer und der Stadt bewirke, dass nur ein erschlossenes Grundstück erworben werden könnte.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die übernommenen anteiligen Erschließungskosten nicht zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehören.

Erschließungsaufwand ist nur dann Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage, wenn das Grundstück beim Kauf tatsächlich erschlossen ist oder wenn der Verkäufer sich verpflichtet ein erschlossenen Grundstück zu übertragen.

 

Hinweis

Zur Verminderung der Grunderwerbsteuer ist darauf zu achten, dass der Verkäufer keinerlei Verpflichtung bezüglich der Verschaffung eines erschlossenen Grundstücks eingeht. Die reine Ablösevereinbarung ist nicht schädlich.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 14.08.2003, 8 K 6709/01 GrE

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