[1] Nach § 7 Abs. 1 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB III ist in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Dies gilt in der Rentenversicherung auch für kurzfristige Beschäftigungen. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in dieser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht.

[2] Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung können je nach Sachverhalt rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sein.

[3] Die besonderen versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen für geringfügige Beschäftigungen gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht für Personen, die

  • im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z.B. Auszubildende, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Praktikanten),
  • im Rahmen außerbetrieblicher Berufsausbildung,
  • im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten [JFDG],
  • im Rahmen des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst [BFDG],
  • als [korr.] Menschen mit Behinderungen in geschützten Einrichtungen,
  • in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für [korr.] Menschen mit Behinderungen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
  • während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX,
  • aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 SGB V bzw. § 44 SGB IX,
  • wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit

geringfügig beschäftigt sind.

[4] Für geringfügige Beschäftigungen von Arbeitnehmern, die sich innerhalb der EU/EWR-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz bewegen, gelten die Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004. Diese Vorschriften regeln, welche Rechtsvorschriften in grenzgrenzüberschreitenden Fällen anzuwenden sind. Sie sehen als obersten Grundsatz vor, dass ein Arbeitnehmer in dem System nur eines Staates versichert ist. Danach unterliegen Arbeitnehmer grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem sie die Beschäftigung ausüben (Artikel 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004); dies gilt auch dann, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Sofern von diesem Grundsatz abgewichen wird, z.B. bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung in Deutschland und einer weiteren Beschäftigung im Ausland, ist dies durch Vorlage der sog. A1-Bescheinigung nachzuweisen (vgl. F). Diese Bescheinigung dokumentiert, dass die ausländischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit auch für die Beschäftigung in Deutschland gelten. In diesem Fall finden die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen in Deutschland keine Anwendung.

[5] Die Ausführungen zum Vorliegen einer geringfügig entlohnten bzw. kurzfristigen Beschäftigung gelten für den Bereich der Rentenversicherung entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, d.h. es werden einerseits mehrere Beschäftigungen und andererseits mehrere selbstständige Tätigkeiten zusammengerechnet, nicht aber Beschäftigungen und selbstständige Tätigkeiten.

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