Rz. 3

Es muss eine neue Wohnung angeschafft oder hergestellt werden (§ 7b Abs. 1 S. 1 EStG).[1] Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung gem. § 7b Abs. 1 S. 2 EStG neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. In diesem Fall kann nur der Anschaffende die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.

 

Rz. 4

Die Sonderabschreibungen können gem. § 7b Abs. 2 N.1 bis 3 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn (kumulativ)

  • durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen geschaffen werden i. S. v. § 181 Abs. 9 BewG (s. auch Rz. 2 a. E.)
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen und
  • die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.
 
Achtung

Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden (z. B. Ferienwohnung).

 

Rz. 5

Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach § 7b Abs. 1 EStG sind die gem. § 7 Abs. 3 EstG Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 7b Abs. 2 EStG begünstigten Wohnung, jedoch maximal 2.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche.

 

Rz. 6

Die Sonderabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den 3 Folgejahren jeweils bis zu 5 % der Bemessungsgrundlage (Rz. 5). Die Sonderabschreibung kann neben der linearen Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, Buchst. a EStG steuerlich geltend gemacht werden (§ 7b Abs. 1 S. 1 EStG).

[1] Heine, Stbg 2020, 11.

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