Rz. 4

Belastungsvergleich bei Thesaurierung (bis Vz 2007) in EUR:

 
  Personengesellschaft Kapitalgesellschaft
Gesellschaftsebene    
Gewinn 100 100
./. GewSt (400 % Hebesatz) 16,67 16,67
./. KSt 25 %   20,83
./. SolZ 5,5 % 1,15
Gewinn 83,33 61,35
Gesellschafterebene    
Gewerbliche Einkünfte 83,33
./. ESt 42 % 35,00
+ GewSt-Anrechnung § 35 EStG 7,50  
./. SolZ 1,51  
Gewinn nach Steuern 54,32 61,35
Differenz 7,03 Mehrbelastung  
 

Rz. 5

Belastung nach dem UnternehmenssteuerreformG 2008 in EUR[1]:

 
  PersG mit § 34a EStG PersG ohne § 34a EStG KapGes Thesaurierung KapGes Ausschüttung
Gewinn vor Steuern 100 100 100 100
./. GewSt (400 %) 14 14 14 14
Gewinn nach GewSt 86 86 86 86
./. ermäßigte ESt (28,25 %) 28,25      
./. ESt (45 %)   45    
./. KSt (15 %)     15 15
+ GewSt-Anrechnung (380 %)[2] 13,3 13,3    
./. SolZ 0,82 1,74 0,825 0,825
Gewinn nach Steuern 70,23 52,56 70,17 70,17
Steuerbelastung einbehaltener Gewinne 29,77   29,83  
./. ESt auf Dividende/Entnahme (25 % Abgeltungssteuer/Teil- EK 60 % für im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen) 17,56     17,54/18,95
./. SolZ auf Dividende 0,97     0,96/1,04
Gesamtbelastung 48,30 47,44   48,33/49,82
 

Rz. 6

Das Beispiel in Rz. 5 geht davon aus, dass Steuerzahlungen durch Einlagen erbracht werden. Sofern Stpfl. mit gewerblichen Einkünften, die die nach § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr abziehbare GewSt aus dem Gewinn bezahlen, mindert sich der begünstigte Gewinn entsprechend. Hierbei erhöht sich auch bei voller Einbehaltung des Gewinns für Unternehmer mit dem ESt-Spitzensatz die Gesamtbelastung auf 32,25 % (Hebesatz von 400 % unterstellt). Wird zusätzlich die ESt aus dem Gewinn gezahlt, stehen bei einem unterstellten Spitzensteuersatz von 45 % nur 63,84 % des Gewinns für die Thesaurierung zur Verfügung. Die Gesamtbelastung steigt damit auf 36,16 %.[3] Entnimmt der Unternehmer für private Zwecke zudem Teile des Gewinns, vermindert sich der begünstigte Gewinn weiter. Entsprechendes gilt, wenn der Gewinn sich durch nichtabziehbare Betriebsausgabe erhöht hat.

 
Praxis-Beispiel

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben mindern den begünstigten Gewinn[4]

 
Gewinn 76 EUR
+ nicht abziehbare Betriebsausgabe, z. B. für ein häusliches Arbeitszimmer 10 EUR
+ nicht abziehbare Gewerbesteuer 14 EUR
Gewinn 100 EUR
Nach § 34a EStG begünstigt nur 76 EUR
 

Rz. 6a

Die Beispiele zeigen, dass das Ziel der Belastungsgleichheit zwischen Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen durch § 34a EStG nicht erreicht wird. Zu beachten ist weiterhin, dass die Gesamtbelastung nach § 34a EStG (Sondertarif und Nachsteuer) die Regelbesteuerung überschreitet und dieser Nachteil mit sinkenden ESt-Sätzen zunimmt, sich die Inanspruchnahme des § 34a EStG im Wesentlichen nur für Stpfl. mit hohen Grenzsteuersätzen lohnt.[5]

[1] G. v. 13.8.2007, BGBl I 2007, 1912.
[2] Seit dem Vz 2020 können 400 % angerechnet werden, vgl. Zweites Corona-SteuerhilfeG v. 29.6.2020, BGBl I 2020, 1512; § 35 Abs. 1 EStG.
[3] Dörfler/Graf/Reichl, DStR 2007, 645.
[4] BMF v. 11.8.2008, IV C 6 – S 2290-a/07/10001, BStBl I 2008, 838, Rz. 16.
[5] Wacker, FR 2008, 605; Wacker, in Schmidt, EStG, 2023, § 34a EStG Rz. 5, 6; Dörfler/Felinger/Reichl, DStR 2009, Beihefter zu Heft 29, 69; Kessler/Pfuhl/Grether, DB 2011, 185; Ratschow, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34a EStG Rz. 6; Fechner/Bäuml, FR 2010, 744, die meinen, dass letztlich nur eine Entlastung gewährt wird, wenn das Einkommen regelmäßig 250.000 EUR überschreitet und der Besteuerung mit dem Spitzensteuersatz von 47,48 % unterliegt.

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