Rz. 34

Mit der Inanspruchnahme der Behinderten-Pauschbeträge des § 33b EStG ist der Stpfl. insoweit vom Nachweis der einzelnen Aufwendungen befreit. Eine Inanspruchnahme des § 33 EStG ist deshalb insoweit nicht möglich, als die entstandenen Aufwendungen mit dem Pauschbetrag des § 33b EStG abgegolten werden. Entstehen jedoch darüber hinaus Aufwendungen, die unter den Anwendungsbereich des § 33 EStG fallen, können diese neben § 33b EStG abgezogen werden. Eine Differenzierung zwischen Aufwendungen, die bei Anwendung des § 33b EStG abgegolten sind und solchen, die zusätzlich gem. § 33 EStG berücksichtigt werden können, ist somit von erheblicher praktischer Bedeutung.

 

Rz. 35

Unter die Abgeltung des § 33b EStG fallen nach Sinn und Zweck der Vorschrift typische, unmittelbar mit der Behinderung im Zusammenhang stehende und wiederkehrende Aufwendungen, die für die tägliche (Grund-)Pflege aufgewendet werden müssen.[1] Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für[2]:

  • Wäsche, auch einen ggf. erhöhten Wäschebedarf,
  • Hilfeleistungen durch Dritte,
  • Medikamente,
  • Stärkungsmittel oder diätische Lebensmittel sowie
  • Erholung des Stpfl.

Dadurch, dass "typische" mit der Behinderung im Zusammenhang stehende Aufwendungen abgegolten werden sollen, sind sämtliche Ausgaben betroffen, die der Mehrzahl der von dieser Behinderung betroffenen Stpfl. entstehen. Folglich sind dies auch Aufwendungen eines Blinden für seinen Blindenhund[3] oder die Kosten für die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt für eine ständig hilflose Person.[4] Nicht erfasst sind demgegenüber einmalig oder nur selten anfallende Kosten.[5] Nach Auffassung der FG sind allerdings auch Aufwendungen für einen Epilepsie- oder Anfallswarnhund als mit dem Pauschbetrag abgegolten[6], weil der Hund lediglich Hilfe verständige und somit eine Verrichtung des täglichen Lebens vornehme.

 

Rz. 36

Einmalig oder nur selten anfallende Aufwendungen werden als atypische Aufwendungen bezeichnet. Derartige Aufwendungen sind durch die Pauschbeträge des § 33b EStG nicht abgegolten und können zusätzlich im Rahmen des § 33 EStG zu berücksichtigen sein.[7] In Abgrenzung zu den typischen Aufwendungen (Rz. 35) sind daher sämtliche Kosten von § 33b EStG ausgenommen, die nicht die Mehrzahl der von der Behinderung betroffenen Stpfl. treffen. Hierzu gehören Kosten infolge oder für eine Operation, eine Kur (auch bei ggf. regelmäßiger Durchführung)[8], Kosten für die Erlangung einer Fahrerlaubnis, die Eltern für ihre Kinder mit einer Gehbehinderung übernehmen[9], angemessene Kraftfahrzeugkosten für Stpfl. mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mindestens 70 sowie einer Geh- und Stehbehinderung.[10] Ebenso verhält es sich mit Fahrtkosten, die einem Stpfl. für ein behindertes Kind entstehen[11] sowie Kosten einer Begleitperson bei einer Urlaubsreise eines gehbehinderten und hilflosen Menschen, soweit angemessen.[12]

Ebenfalls atypisch sind Aufwendungen für bauliche Maßnahmen des Stpfl., um die wohnliche Situation an die körperlichen Einschränkungen infolge der Behinderung anzupassen.[13] Ob jedoch eine außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG vorliegt, ist entsprechend im Einzelfall zu prüfen.

Die Aufwendungen für Maßnahmen der häuslichen Intensiv- und Behandlungspflege sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten – zumindest soweit die Leistungen nicht deckungsgleich sind mit den Grundpflegeleistungen i. S. d. § 14 SGB XI. Sie können daher neben dem Behinderten-Pauschbetrag als Krankheitskosten nach § 33 EStG berücksichtigt werden.[14]

 

Rz. 37

Neben den Pauschbeträgen des § 33b EStG sollen auch die Kosten einer Haushaltshilfe als haushaltsnahe Dienstleistung abziehbar sein, sofern diese nicht die behinderungsbedingten Mehrkosten umfassen. Für Letztere besteht neben der Inanspruchnahme des § 33b EStG ein Abzugsverbot nach § 35a EStG.[15] Bereits nach alter Rechtslage, als Kosten einer Haushaltshilfe gem. § 33a Abs. 3 EStG a. F. abziehbar waren, hatte der BFH entschieden, dass derartige Aufwendungen nicht durch § 33b EStG abgegolten sind.[16] Dies ist m. E. zumindest für den "Grundbedarf" zutreffend, da Aufwendungen für eine Haushaltshilfe nicht typische Kosten infolge einer Behinderung sind. Aufwendungen im sonst üblichen Umfang, d. h. in der Höhe, in der typischerweise auch nicht behinderte Stpfl. Aufwendungen für eine Haushaltshilfe haben, sollten wie auch bei diesen gem. § 35a EStG abziehbar sein. Ansonsten käme es aufgrund der Anwendung des § 33b EStG zu einer Diskriminierung von Menschen mit einer Behinderung, die nach dem Zweck beider Normen nicht zu rechtfertigen wäre. Bei behinderten Menschen mit körperlichen Einschränkungen infolge der Behinderung könnte indessen ein erhöhter Bedarf unter die Abgeltung des § 33b EStG fallen.

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