Rz. 132
Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Bezüge, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung[1] einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG anfallen und die als Gewinnausschüttungen i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 und 4 KStG gelten. Nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG unterliegen die Kapitalherabsetzung und die Auflösung einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG. In diesen Fällen kommt allenfalls eine Besteuerung nach § 17 Abs. 4 S. 1 EStG oder § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 EStG in Betracht.
Rz. 133
Unter einer Kapitalherabsetzung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG sind die Verringerung des Nennkapitals einer Körperschaft und die Zurückzahlung der freigewordenen Kapitalbeträge an die Gesellschafter zu verstehen.[2] Keine Kapitalherabsetzung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG liegt vor bei einer bloß buchmäßigen Verringerung des Nennkapitals einer Körperschaft zur Beseitigung eines bestehenden Bilanzverlusts.[3] Voraussetzung für die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG ist zudem, dass die Kapitalherabsetzung handelsrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Sofern die Vorgaben des Handelsrechts nicht eingehalten wurden, ist der Vorgang als verdeckte Gewinnausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zu beurteilen.[4]
Rz. 134
Zu den Bezügen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG gehören alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, also auch Sachbezüge, die ein Gesellschafter von einer Körperschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG erhält und deren Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis zu erblicken ist. Der Begriff der Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG ist identisch mit demjenigen der Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG.[5] Erforderlich ist ferner, dass die Bezüge aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung geleistet werden. Leistungen, die vor Eintragung der Kapitalherabsetzung ins Handelsregister erzielt werden, werden daher nur dann von § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG erfasst, wenn die Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt alles getan haben, was notwendig ist, um die Eintragung herbeizuführen.[6] Ist dies nicht der Fall, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG vor.[7]
Rz. 135
Die Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG müssen zu den Gewinnausschüttungen i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 und 4 KStG gehören. Bei diesen Gewinnausschüttungen handelt es sich um an die Gesellschafter zurückgezahltes Nennkapital, das aus Gewinnrücklagen der Körperschaft gebildet wurde. § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG erfasst folglich nicht die Rückzahlung von Einlagen, die lediglich im Rahmen des § 17 Abs. 4 S. 1 oder § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 EStG der Besteuerung unterliegen können. Vielmehr soll § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG gewährleisten, dass Gewinnrücklagen einer Körperschaft, die in Nennkapital umgewandelt wurden und im Rahmen einer Kapitalherabsetzung oder anlässlich der Auflösung einer Körperschaft ausgeschüttet werden, von den Gesellschaftern versteuert werden.[8]
Rz. 136
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG tritt gegenüber § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG zurück, falls die Kapitalerträge bereits nach dieser Vorschrift steuerbar sind.[9] Dagegen kommt § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG gegenüber § 17 Abs. 4 S. 1 EStG der Vorrang zu, sofern die erzielten Erträge auch von der zuletzt genannten Regelung erfasst werden.[10]
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