Rz. 134

Nach § 23 Abs. 6 i. V. m. § 6 Abs. 1 und 3 UmwStG kann die übernehmende Gesellschaft eine ihren steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden, wenn sich ihr Gewinn infolge des Erlöschens von Forderungen und Verbindlichkeiten, die zwischen ihr und dem Einbringenden bestanden haben, oder infolge der Auflösung von Rückstellungen erhöht. Ein Gewinn entsteht insbesondere dann, wenn Forderungen oder Verbindlichkeiten bei dem Einbringenden einerseits und der übernehmenden Gesellschaft andererseits mit einem unterschiedlichen Wert zu Buche stehen. Der Einbringende kann beispielsweise eine Wertberichtigung auf seine Forderung gegen die übernehmende Gesellschaft wegen Zahlungsschwierigkeiten vorgenommen haben.[1]

Rz. 135 – 148 einstweilen frei

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