Rz. 237

Entsprechend § 23 Abs. 6 i. V. m. § 6 Abs. 1 und 3 UmwStG kann die übernehmende Personengesellschaft eine ihren steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden, wenn sich ihr Gewinn infolge des Erlöschens von Forderungen und Verbindlichkeiten, die zwischen ihr und dem Einbringenden bestanden haben, oder infolge der Auflösung von Rückstellungen erhöht. Ein Gewinn entsteht insbesondere dann, wenn Forderungen oder Verbindlichkeiten bei dem Einbringenden einerseits und der übernehmenden Personengesellschaft andererseits mit einem unterschiedlichen Wert zu Buche stehen. Der Einbringende kann bspw. eine Wertberichtigung auf seine Forderung gegen die übernehmende Personengesellschaft wegen Zahlungsschwierigkeiten vorgenommen haben. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 23 Abs. 6 UmwStG[1] und § 6 Abs. 1 und 3 UmwStG[2] verwiesen.

Rz. 238 – 249 einstweilen frei

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