Rz. 162

Weitere Einschränkungen für die steuerneutrale Spaltung enthält § 15 Abs. 2 S. 2 bis 4 UmwStG. Eine Spaltung ist dann nicht steuerneutral möglich, wenn durch sie eine Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen oder vorbereitet wird. Diese Ausschlussregelung dient der Verhinderung von Missbräuchen. Der Gesetzgeber befürchtete, dass die (deutsche) Steuerpflicht auf die Veräußerung von (fiktiven oder originären) Teilbetrieben dadurch umgangen werden könnte, dass die Anteile an einem der beteiligten Rechtsträger nach der Spaltung veräußert werden, z. B. durch einen im Ausland ansässigen Anteilseigner.[1] Die Regelung bedeutet, dass § 11 Abs. 2 UmwStG nicht anwendbar ist, d. h., in der Übertragungsbilanz der übertragenden Körperschaft sind bei der Aufspaltung die gemeinen Werte anzusetzen und der dadurch entstehende Gewinn ist zu versteuern. Bei der Abspaltung ist das bei der übertragenden Körperschaft verbleibende Vermögen jedoch weiterhin mit dem Buchwert anzusetzen, da insoweit kein Gewinnrealisierungstatbestand erfüllt ist. Rechtswirkungen für die Gesellschafter der übertragenden Körperschaft treten nicht ein; § 13 Abs. 2 UmwStG ist weiter anzuwenden. Daher mag es im Interesse der Gesellschafter sein, trotz des Vorliegens einer schädlichen Veräußerung die Teilbetriebsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG zu erfüllen.

[1] BT-Drs. 12/6885, 23 (zu § 15 UmwStG 1995, der aber insoweit unverändert in das UmwStG 2006 übernommen werden sollte, vgl. BT-Drs. 16/2710, 42).

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