Rz. 45

Damit ist für den inl. Anteilseigner die rein inl. Verschmelzung (bei der auch übertragende und übernehmende Körperschaft unbeschränkt stpfl. sind) grds. steuerneutral möglich.

 

Rz. 46

War ausnahmsweise der ausl. Anteilseigner mit den untergehenden Anteilen in Deutschland steuerverstrickt (hierzu Rz. 14), bleibt dieses Besteuerungsrecht in Bezug auf die Anteile an der übernehmenden Körperschaft grds. unverändert erhalten (s. aber z. B. Rz. 44). Bestand kein Besteuerungsrecht, wird es i. d. R. auch an den Anteilen an der übernehmenden Körperschaft nicht begründet.[1]

 

Rz. 47

Ein Besteuerungsrecht nach §§ 17, 49 Abs. 1 Buchst. e EStG bleibt wegen § 13 Abs. 2 S. 2 UmwStG auch erhalten, wenn die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unter 1 % liegen sollte (weiter Rz. 67).[2]

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