Rz. 138

In den übrigen denkbaren Konstellationen mit Auslandsbezug, insbes.

  • inl. Verschmelzungen mit ausl. Vermögen der inl. übertragenden Körperschaft,
  • grenzüberschreitende Hereinverschmelzungen auf eine inl. übernehmende Körperschaft und
  • ausl. Verschmelzungen mit inl. Vermögen der ausl. übertragenden Körperschaft,

wird ein vor der Verschmelzung bestehendes deutsches Besteuerungsrecht (Rz. 125) i. d. R. nicht ausgeschlossen/beschränkt (bei "rein ausl. grenzüberschreitenden Verschmelzungen" insbes. vorbehaltlich rechtlicher Entstrickungen des inl. Vermögens durch Wechsel des anwendbaren DBA).[1] In seltenen Fällen kann es auch hier zu Zuordnungsänderungen (Rz. 128) kommen.[2] Bei der Hereinverschmelzung stellt sich umgekehrt die Frage der Verstrickung (Rz. 96ff.).

 

Rz. 139

Erwirbt bei der Abwärtsverschmelzung ein DBA-ausl. Anteilseigner einer inl. übertragenden Mutter- deren Anteile an ihrer (übernehmenden) Tochtergesellschaft, werden diese Anteile regelmäßig rechtlich entstrickt (weiter Rz. 180ff.).[3]

Rz. 140–153 einstweilen frei

[1] Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 277ff.
[2] Hierzu Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 277, Rz. 281, Rz. 283.

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