Rz. 138
In den übrigen denkbaren Konstellationen mit Auslandsbezug, insbes.
- inl. Verschmelzungen mit ausl. Vermögen der inl. übertragenden Körperschaft,
- grenzüberschreitende Hereinverschmelzungen auf eine inl. übernehmende Körperschaft und
- ausl. Verschmelzungen mit inl. Vermögen der ausl. übertragenden Körperschaft,
wird ein vor der Verschmelzung bestehendes deutsches Besteuerungsrecht (Rz. 125) i. d. R. nicht ausgeschlossen/beschränkt (bei "rein ausl. grenzüberschreitenden Verschmelzungen" insbes. vorbehaltlich rechtlicher Entstrickungen des inl. Vermögens durch Wechsel des anwendbaren DBA).[1] In seltenen Fällen kann es auch hier zu Zuordnungsänderungen (Rz. 128) kommen.[2] Bei der Hereinverschmelzung stellt sich umgekehrt die Frage der Verstrickung (Rz. 96ff.).
Rz. 139
Erwirbt bei der Abwärtsverschmelzung ein DBA-ausl. Anteilseigner einer inl. übertragenden Mutter- deren Anteile an ihrer (übernehmenden) Tochtergesellschaft, werden diese Anteile regelmäßig rechtlich entstrickt (weiter Rz. 180ff.).[3]
Rz. 140–153 einstweilen frei
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