Rz. 128
Für die Prüfung sind die tatsächlichen Verhältnisse am steuerlichen Übertragungsstichtag maßgeblich (Rz. 103).[1] Daher erfasst § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UmwStG nach m. E. zutreffender h. M.[2]
- nur eine(n) unmittelbar aus dem verschmelzungsbedingten Rechtsträgerwechsel resultierende(n) Ausschluss/Beschränkung des Besteuerungsrechts (sog. rechtliche Entstrickung),
- grds. aber nicht bloße Zuordnungsänderungen einzelner Wirtschaftsgüter (weg von einer inl. Betriebsstätte und hin) zu einer ausl. Betriebsstätte oder dem ausl. Stammhaus der übernehmenden Körperschaft (sog. tatsächliche Entstrickung). Diese folgen der Verschmelzung nach und spielen sich – ohne Rückwirkung – erst auf Ebene der übernehmenden Körperschaft ab.[3]
Diese Differenzierung dürfte vermutlich auch der Verwaltungsauffassung entsprechen,[4] kommt aber im UmwSt-Erlass[5] m. E. nicht ganz klar zum Ausdruck.[6]
Rz. 128a
In den Fällen der tatsächlichen Entstrickung können die betroffenen Wirtschaftsgüter somit noch zu Buchwerten auf die übernehmende Körperschaft übergehen, unterliegen dort aber § 12 Abs. 1 KStG (mit Möglichkeit der Anwendung von § 4g EStG).
Rz. 128b
Soweit es zu einer rechtlichen Entstrickung kommt, ist der aus dem Ansatz der gemeinen Werte resultierende Übertragungsgewinn sofort zu versteuern. Eine Stundungsregel oder die Möglichkeit, einen Ausgleichsposten (analog § 4g EStG) zu bilden, existiert nicht.[7]
Rz. 129–133 einstweilen frei
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