Rz. 431

Der Eintritt der Nacherbschaft richtet sich nach der Anordnung des Erblassers. Fehlt es daran, gilt der Tod des Vorerben als Nacherbfall.[1] Den Nacherbfall eintreten zu lassen, liegt also nicht in der Hand des Vorerben, doch bleibt es selbstverständlich möglich, das der Vor- und Nacherbfolge unterliegende Vermögen rechtsgeschäftlich vorzeitig auf den Nacherben zu übertragen. Daran knüpft der Sondertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG an. Als Schenkung unter Lebenden gilt gem. § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG, was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt.

 

Rz. 432

Der objektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung ist erfüllt, wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgt, denn es wird Vermögenssubstanz zugewendet und nicht "nur die Nutzungen der Zwischenzeit".[2] Allerdings könnte man an dem subjektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zweifeln, wenn man mit dem BFH[3] davon ausgeht, dass die Übertragung der Vermögenssubstanz zwar freiwillig, aber wegen des künftigen Eintritts des Nacherbenfalls nicht freigebig erfolge. Wird von dem Nacherben eine Gegenleistung gewährt, liegt ein entgeltlicher bzw. ein teilentgeltlicher Vorgang in Form einer gemischten Schenkung vor. Wenn der Nacherbe auf sein Anwartschaftsrecht verzichtet, wird dies nicht als eine die Steuerpflicht mindernde Gegenleistung angesehen. Denn der Nacherbe verfügt beim Verzicht lediglich über eine Erwerbschance, da es an einem hinreichend gesicherten Vermögenswert fehlen soll.[4] Dies liegt auf der Linie der Rspr. des BFH.

 

Rz. 433

Der Erwerb des Nacherben wird im Verhältnis zum Vorerben besteuert. Das ist konsequent, denn nach § 6 ErbStG erbt für Zwecke der Erbschaftsteuer der Nacherbe abweichend vom Erbrecht vom Vorerben. Der Nacherbe kann allerdings gem. § 7 Abs. 2 ErbStG beantragen, dass sein Erwerb nach dem Verhältnis zum jeweiligen Erblasser besteuert wird.

 

Rz. 434–439

einstweilen frei

[2] Hannes/Holtz, in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 7 Rz. 120; BFH v. 6.3.1990, II R 63/87, BStBl II 1990, 504.
[4] FG München v. 6.11.2002, 4 K 4500/00, EFG 2003, 552.

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