Rz. 20

Nach § 2142 Abs. 1 BGB kann der Nacherbe bereits mit Eintritt des Vorerbfalls aber noch vor Eintritt des Nacherbfalls die Nacherbschaft ausschlagen, was wirtschaftlich einem Verzicht auf das Nacherbenanwartschaftsrecht zugunsten des Vorerben gleichkommt, der damit zum Vollerben wird. Mit einem derartigen Verzicht wird jedoch kein steuerpflichtiger Erwerb verwirklicht, d. h. er begründet keine eigenständige unentgeltliche Zuwendung an den von der Ausschlagung bzw. vom Verzicht begünstigten Vorerben.[1]

 

Rz. 21

Zahlt der Vorerbe dem Nacherben ein Entgelt für den Verzicht auf das Nacherbenanwartschaftsrecht, kann die Abfindung nach Ansicht des BFH nicht als Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG bereicherungsmindernd beim Erwerb der Vorerbschaft als Erwerb durch Erbanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden.[2] Die Zahlung des Entgelts stellt aufseiten des abgefundenen Nacherben einen steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 bzw. 6 ErbStG dar.[3]

[1] Gottschalk, in T/G/J/G, ErbStG, § 6 Rz. 55ff.
[2] BFH v. 23.8.1995, II R 88/92, BStBl II 1996, 137; gl. A. Gottschalk, in T/G/J/G, ErbStG, § 6 Rz. 55.3.

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