Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berücksichtigung von Drittaufwand bei vertraglichem Aufwendungsersatzanspruch.

 

Normenkette

EStG § 17; BGB § 670

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.03.2012; Aktenzeichen IX R 37/11)

 

Tatbestand

Strittig sind der Zeitpunkt der Entstehung und die Höhe eines Auflösungsverlusts.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war im Streitjahr Gesellschafterin der S GmbH. Die Klägerin war als kaufmännische Angestellte bei der GmbH beschäftigt (Blatt 62ff der Insolvenzakte Nummer IN Nummer /04 Band I). Die GmbH war am 23. Dezember 1992 vom Kläger und seinem Bruder K. S. durch Umwandlung der früheren OHG gegründet worden (Blatt 37ff der Insolvenzakte Nummer IN Nummer /04 Band I). Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb einer Tischlerei. Das Stammkapital der GmbH in Höhe von 50.000 DM hielten der Kläger und sein Bruder jeweils zur Hälfte. Mit notariellem Vertrag vom 9. November 1993 veräußerte der Kläger seine Beteiligung an der GmbH an die Klägerin zum Preis von 25.000 DM (Blatt 58ff der Insolvenzakte Nummer IN Nummer /04 Band I). Der Kläger und sein Bruder waren Geschäftsführer der GmbH. Die GmbH wurde auf einem angemieteten Grundstück betrieben. Vermieter des Grundstücks waren der Kläger und sein Bruder in Rechtsform einer GbR.

Auf Antrag der Geschäftsführer der GmbH (Blatt 1ff der Insolvenzakte Nummer IN Nummer /04 Band I) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 17. März 2004 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Auf den Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24. Mai 2004 (Blatt 93ff der Insolvenzakte Nummer IN Nummer /04 Band I) eröffnete das Amtsgericht Nd mit Beschluss vom 1. Juni 2004 - Nummer IN Nummer /04 (Blatt 155f der Insolvenzakte Nummer IN Nummer /04 Band I) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wegen Zahlungsfähigkeit und Überschuldung. Nach dem Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters war zum Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung der Geschäftsbetrieb der GmbH noch nicht eingestellt und der Insolvenzverwalter prüfte die Fortführungsmöglichkeiten. Nach einer Analyse des Auftragsbestandes hielt er eine Abarbeitung der vorhandenen Aufträge bis Ende Mai 2004 für möglich. Da für die Zeit danach ein Auftragsloch bestand, vereinbarte der Insolvenzverwalter mit den Geschäftsführern, dass zunächst der vorhandene Auftragsbestand abgearbeitet werde. Da der Insolvenzverwalter trotz aller Bemühungen für die Zeit ab Juni 2004 keine nennenswerten Aufträge mehr habe akquirieren können, beschlossen der Insolvenzverwalter und die Geschäftsführer Mitte April, das Unternehmen zum 31. Mai 2004 stillzulegen und den Betrieb einzustellen. Die Miet- und Pachtverhältnisse für das angemietete Grundstück, auf dem die GmbH betrieben wird, und für ein Lagerplatzgrundstück waren ungekündigt, obgleich Miet- und Pachtrückstände seit April 2004 in Höhe von ca. 6.000 € bestanden. Die GmbH hatte bereits zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 eine bilanzielle Überschuldung in Höhe von ca. 80.000 € ausgewiesen und war nach Ansicht des vorläufigen Insolvenzverwalters seitdem kreditunwürdig, zumal die Hausbanken der GmbH ausschließlich Gesellschaftersicherheiten akzeptiert hätten. Nach Ansicht des Insolvenzverwalters bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Miet- und Pachtverhältnisse eigenkapitalersetzenden Charakter hätten. Weiter stellte der vorläufige Insolvenzverwalter zum Vermögen der GmbH fest, dass die GmbH auf dem Grundstück ... 60, dessen Eigentümer der Kläger und sein Bruder sind, Aufbauten mit einem Anschaffungswert in Höhe von ca. 250.000 € erstellt hatte. Die Erstellung der Aufbauten hatte die GmbH mit Krediten finanziert, für die die Gesellschafter persönliche Sicherheiten gestellt hatten. Vom Insolvenzverwalter wurde hierzu noch geprüft, inwieweit die Geschäftsführer für die Aufbauten ausgleichspflichtig seien und es wurden Gespräche zur Regelung der Ansprüche auf Abgeltung der Aufbauten aufgenommen. Der vorläufige Insolvenzverwalter nahm wegen der Ausgleichsansprüche in seinen Bericht einen vorläufigen Anspruch von 30.000 € auf. Der Forderungsbestand der GmbH belief sich auf rund 90.000 €. Da ein Teil der Forderungen rechtshängig war und weitere Forderungen wegen Zahlungsschwierigkeiten der Kunden nur teilweise einzutreiben seien, setzte der vorläufige Insolvenzverwalter die Außenstände mit einem Wert von 60.000 € an. Insolvenzforderungen bestanden an Löhnen, Gehältern und Sozialabgaben in Höhe von ca. 59.000 €, Steuerverbindlichkeiten in Höhe von ca. 16.000 €, Bankverbindlichkeiten in Höhe von ca. 452.000 € - wobei Sonderrechte für Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 15.000 € bestanden - sowie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von ca. 60.000 € und schließlich sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von rd. 55.000 € - mit Sonderrechten für Verbindlichkeiten in Höhe von rd. 35.000 € -. Daher kam der vorläufige Insolvenzverwalter au...

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