Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß eines Feststellungsbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung kann insoweit noch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist ergehen, als die Feststellung für die Steuerfestsetzung eines Gesellschafters von Bedeutung ist und die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides noch nicht abgelaufen war.

 

Normenkette

AO § 181 Abs. 1 S. 1, § 169 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 181 Abs. 5, § 183 Abs. 2 S. 1, § 352 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.10.2000; Aktenzeichen VIII R 14/00)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Gesellschafter der K GmbH. Zusammen mit den beiden anderen Gesellschaftern der GmbH gründeten sie im Jahre 1991 die "Gemeinschaft K-Aktien" zum Zweck des gemeinschaftlichen Erwerbs eines Aktienpaketes der K AG. Hierüber bestehen nach dem Vortrag der Kläger lediglich mündliche Absprachen, die das jeweilige Beteiligungsverhältnis betrafen.

Zum 31. Dezember 1991 hielten die vier Beteiligten einen Depot- Bestand von 2.300 (möglicherweise 2.320) Aktien der K AG, die sie bis auf einen Restbestand von 1.120 Aktien im März 1992 verkauften; der Restbestand wurde Ende Februar 1993 verkauft.

Der Erwerb der K-Aktien in Höhe von 464.000,00 DM wurde über ein auf den Namen der vier Beteiligten lautendes Darlehenskonto bei der Kreissparkasse ... (Konto-Nr. ..., finanziert. Die hierauf entfallenden Schuldzinsen betrugen 1991 13.926,00 DM und 1992 40.415,00 DM.

Für die Zeit des Aktienbesitzes erfolgte am 17. Juli 1992 eine Dividenden-Gutschrift für 1.120 Inhaber-Aktien der K AG. Laut Steuerbescheinigung betrugen die zu versteuernden Einnahmen 3.281,00 DM (vgl. Bl. 7/1991 ESt-Akte).

Die Kläger und die beiden übrigen Beteiligten reichten für 1991 (am 29. Dezember 1992) und 1992 (am 8. März 1993) eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Gemeinschaft K-Aktien ein.

Mit den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheiden vom 28. Mai 1993 stellte der Beklagte die Einnahmen aus Kapitalvermögen der Gemeinschaft mit 0 DM (1991) bzw. 3.281,00 DM (1992) fest. Die angefallenen Schuldzinsen berücksichtigte er in der Anlage ESt 1, 2, 3 B anteilsmäßig bei den vier Beteiligten (vgl. Bl. 41/1991 und 3/1992 ESt-Akte).

Am 2. Januar 1997 erließ der Beklagte für die Gemeinschaft K Aktien nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Feststellungsbescheide für die Jahre 1991 und 1992. Hierbei setzte er die Einnahmen aus Kapitalvermögen und die Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jeweils auf 0 DM fest. Die Änderung erfolgte nach der Anlage zu den Bescheiden auf Grund mangelnder Einkunftserzielungsabsicht.

Ihren hiergegen eingereichten Einspruch begründeten die Gemeinschafter damit, dass die Aktien seinerzeit von den Gesellschaftern der ... GmbH nicht aus Spekulationsgründen angeschafft worden seien, sondern um nach einer Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft weiterhin Einfluss auf die K AG nehmen zu können. Die Anschaffung über die K GmbH sei damals nicht möglich gewesen. Deshalb hätten sich die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zum Kauf dieser Aktien entschlossen. Die K AG sei der Hauptlieferant der GmbH mit ca. 80 % Lieferquote gewesen. Deshalb habe, wie bei vielen anderen Unternehmen, die Befürchtung bestanden, dass die Aktiengesellschaft künftig von anderen Interessen als denen der Hauptkunden gesteuert werde. Aus dieser Motivation heraus sei der Erwerb der Aktien erfolgt. Wie aber bereits kurz nach dem Kauf der Aktien habe festgestellt werden müssen, hätten große Kapitalgesellschaften gemeinsam mit verschiedenen Einzelpersonen Aktienpools gebildet, die sehr schnell erkennen ließen, dass über diesen Weg Mehrarbeiten geschaffen wurden, die der ursprünglichen Absicht der Gemeinschafter, nachhaltig Einflussnahme auf die Geschäftspolitik der K AG zu nehmen, als nicht mehr realistisch habe erscheinen lassen. Sie hätten sich daraufhin entschieden, die Aktien wieder zu verkaufen. Allein die Zeitpunkte des Verkaufs der Aktien würden deutlich machen, dass es den Gesellschaftern hierbei nicht um Spekulationsgewinne gegangen sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 1997 hat der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass bei den Gesellschaftern der GmbH nicht die Absicht bestanden habe, auf Dauer Einnahmen- Überschüsse zu erzielen. Aus der Einspruchsbegründung ergebe sich, dass im Streitfall die Entstehung von Verlusten nur deshalb in Kauf genommen worden sei, um dem dem Wertpapierdepot zugewiesenen Zweck, nämlich der Einflussnahme auf die Geschäftspolitik der K AG, Rechnung zu tragen. Die Absicht, aus der Nutzung der Kapitalanlage Überschüsse zu erzielen, habe daher nicht im Vordergrund gestanden. Eine solche Überschuss- Erzielungsmöglichkeit durch Dividenden-Gutschriften sei au...

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