Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitl. und ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.1999; Aktenzeichen IV R 73/98)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 24. Januar 1996 und der Einspruchsentscheidung vom, 12. September 1996 wird der Beklagte verpflichtet, den geänderten Bescheid für 1992 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 25. Januar 1995 dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 11.487,– DM festgestellt werden.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der bestandskräftige Feststellungsbescheid 1992 vom 25. Januar 1995 noch geändert werden kann.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Gesellschafter sind die … GmbH als Komplementärin und die … GmbH als Kommanditistin. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das den An- und Verkauf von Grundstücken, die Erschließung von Baugelände, die Errichtung und den Verkauf von Wohnhäusern einschließlich Eigentumswohnungen sowie Grundstücksverwaltungen zum Gegenstand hat.

Im Jahre 1992 hat die Klägerin das in ihrem Umlaufvermögen befindliche Grundstück … zum Preis von 285.000,– DM veräußert. Der sich aus der Differenz zum Buchwert ergebende Überschuss in Höhe von 37.002,– DM wurde von der Klägerin in der von ihr eingereichten Feststellungserklärung 1992 berücksichtigt und lag auch dem Gewinn in Höhe von 38.689,– DM lt. Feststellungsbescheid 1992 vom 03. Januar 1994 zugrunde.

Im Jahre 1994 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1989 bis 1992 durchgeführt. Für das Streitjahr 1992 ergab sich wegen hier nicht strittiger Gründe eine Gewinnerhöhung auf 41.889,– DM. Der entsprechend geänderte Feststellungsbescheid 1992 vom 25. Januar 1995 wurde bestandskräftig.

Für das Jahr 1989 ermittelte der Prüfer einen bisher nicht erklärten Veräußerungsgewinn in Höhe von 912.035,– DM (vgl. Tnr. 14 des Bp-Berichts vom 08. Oktober 1994). Grund dafür war die im Rahmen der Außenprüfung zunächst strittig gebliebene steuerliche Behandlung der Übertragung von Kommanditanteilen. Die im Jahre 1989 beteiligten Gesellschafter hatten ihre Anteile zunächst in der Hand eines der Kommanditisten konzentriert und sodann auf die zuvor geschaffene … GmbH übertragen, so dass Gesellschafter der KG seitdem nur noch die Komplementär-GmbH und die …-GmbH sind. Während die Gesellschafter von einer Übertragung zu Buchwerten ausgingen, hat der Prüfer eine Aktivierung der stillen Reserven vorgenommen und den entstehenden Veräußerungsgewinn entsprechend besteuert. Dieser resultierte im wesentlichen aus den stillen Reserven bei den Grundstücken, die dem Vorratsvermögen zugeordnet waren. Diese ermittelte der Prüfer mit 821.485,– DM, wobei allerdings der Buchwert des unbebauten Grundstücke Rheinhöhe II mit 247.997,– DM unverändert blieb (vgl. Anlage 2 zum Bp-Bericht).

Gegen den auf dieser Grundlage erlassenen geänderten Feststellungsbescheid 1989 vom 25. Januar 1995 hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Das Einspruchsverfahren wurde in der Weise beendet, dass die Klägerin der Besteuerung der stillen Reserven zustimmte, jedoch mit Schreiben vom 10. Juli 1995 den Vorschlag machte, die stillen Reserven statt mit 821.485,– DM mit 1.254.043,– DM anzusetzen. Hierbei schlug sie auch eine Erhöhung des Teilwerts für das Grundstück … um 30.402,– DM auf 278.400,– DM vor.

Dem stimmte der Beklagte zu und erließ auf dieser Grundlage am 26. September 1995 einen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 1989.

Am 19. Januar 1996 reichte die Klägerin eine berichtigte Feststellungserklärung für das Jahr 1992 ein, in der sie den Gewinn aus Gewerbebetrieb um 30.402,– DM auf 11.787,– DM reduzierte. Grund hierfür war der durch den höheren Teilwert des Grundstücks … sich ergebende geringere Überschuss bei der Veräußerung dieses Grundstücks.

Mit Bescheid vom 24. Januar 1996 lehnte der Beklagte eine Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides 1992 ab, da der Bescheid vom 25. Januar 1995 bestandskräftig geworden sei und Änderungsmöglichkeiten nach der AO nicht vorlägen.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. September 1996 als unbegründet zurück.

Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, dass im Streitfall keine Änderungsvorschrift einschlägig sei. So komme auch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO unabhängig davon, dass keine neue Tatsache im Sinne dieser Vorschrift vorliege, nicht in Betracht, weil der geänderte Feststellungsbescheid 1992 vom 25. Januar 1995 aufgrund einer Außenprüfung ergangen sei und deshalb die Ä...

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