Privates Veräußerungsgeschäft nach nicht besteuerter Grundstücksentnahme
In einem Fall des FG Rheinland-Pfalz hat ein Landwirt ein zu seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörendes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine beiden Kinder unter Bestellung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs zu seinen Gunsten übertragen. Steuerliche Folgerungen wurden im Rahmen der Gewinnermittlung bei den Einkünften des Vaters aus Land- und Forstwirtschaft aus der Grundstücksübertragung nicht gezogen. Das Grundstück wurde mit dem Buchwert aus dem Betriebsvermögen entnommen. Einen Entnahmegewinn aus der Übertragung des Grundstücks erklärte der Vater in seiner Einkommensteuererklärung nicht, obwohl der Teilwert des Grundstücks erheblich über dem Buchwert lag.
Nach dem Tod des Vaters und Wegfall des Nießbrauchrechts veräußerten die Kinder - rund 8 1/2 Jahre nach der Grundstücksentnahme – das Grundstück.
Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch das Finanzamt
Das Finanzamt stelle dem Veräußerungserlös den Buchwert des ausgebuchten Grundstücks gegenüber. Die Grundstücksgemeinschaft ist dagegen der Meinung, dass nicht der Buchwert, sondern der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme abzuziehen sei. Das hätte zu einem wesentlich geringeren Veräußerungsgewinn geführt.
Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz
Das FG Rheinland-Pfalz ist der Berechnungsweise des Finanzamts gefolgt (Urteil v. 8.1.2020, 3 K 1277/20). Als Anschaffung gilt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG ist bei unentgeltlichem Erwerb dem Einzelrechtsnachfolger (also den beiden Kindern) für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
Der Veräußerungsgewinn ist nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. An die Stelle der Anschaffungskosten tritt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG, d.h. u. a. in den Fällen der Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG angesetzte Wert. Dies ist nach Auffassung des FG der Entnahmewert, der der Steuerfestsetzung im Steuerbescheid des Veranlagungszeitraums, in dem die Entnahme des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen erfolgt ist, zugrunde gelegen hat.
Revision beim BFH war erfolglos
Der BFH hat die eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen (BFH, Urteil v. 6.12.2021, IX R 3/21). Aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ergebe sich, dass an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der "angesetzte" (Entnahme-)Wert trete. Ein Wert sei nur im Sinne der Norm "angesetzt", wenn er einer Steuerfestsetzung zugrunde gelegen hat. Werde ein Wirtschaftsgut erfolgsneutral entnommen, entspreche der angesetzte Wert dem Buchwert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entnahme. In ähnlichen Fällen sollte nach Möglichkeit der Ablauf der Zehn-Jahres-Frist abgewartet werden.
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