Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldstreitigkeiten

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.05.2004; Aktenzeichen VIII R 66/99)

BFH (Urteil vom 25.05.2004; Aktenzeichen VIII R 66/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Kindergeld nach Aufhebung der Kindergeldfestsetzung.

Der Kläger erhält monatliche Versorgungsbezüge von der Beklagten. Im Rahmen dessen beantragte er für 1996 Kindergeld für seinen am 28.06.1972 geborenen Sohn I. Die Beklagte setzte ab 01. Januar 1996 ein monatliches Kindergeld von 48,– DM fest und zahlte dies aus.

In der Einkommensteuerveranlagung 1996 wurde für den Kläger der günstigere Kinderfreibetrag unter Anrechnung des ausgezahlten Kindergeldes berücksichtigt.

Im Einkommensteuerbescheid 1996 des Sohnes I. als Jahresbetrag der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ein Einnahmenüberschuss von 12.870,– DM festgestellt. Darin war eine Umsatzsteuererstattung aus dem Voranmeldungszeitraum 1995 von 2.968,33 DM enthalten.

Auf Grund dieses Bescheides änderte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung –AO– für den Sohn I. mit Bescheid vom 08. April 1998. Da die eigenen Einkünfte des Kindes I. die Grenze von 12.000,– DM überschritten, forderte die Beklagte den für 1996 ausgezahlten Kindergeldbetrag von insgesamt 576,– DM vom Kläger zurück.

Das Einspruchsverfahren ist erfolglos geblieben (Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 1998).

Der Kläger trägt vor, die Rückforderung erfolge zu Unrecht. Der zurückgeforderte Betrag sei von ihm bereits im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 1996 an das Finanzamt … zurückgezahlt worden. Eine nochmalige Einforderung desselben Betrages könne nicht rechtens sein. Zudem liege sein Sohn nicht über der maßgeblichen Grenze von 12.000,– DM Einkünften. Zu Unrecht sei in die Einkünfte seines Sohnes für das Jahr 1996 eine Umsatzsteuererstattung für den Voranmeldungszeitraum 1995 einbezogen worden. Bei einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG– gehöre die vereinnahmte Umsatzsteuer zu den Betriebseinnahmen, führe aber nicht zu Einkünften. Zudem sei eine Umsatzsteuererstattung im Katalog der „DA-FamEStG” nicht als anzurechnender Bezug erwähnt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Kindergeld-Rückforderungs-Änderungsbescheid der Beklagten vom 08. April 1998 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 13. Mai 1998 aufzuheben,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und trägt vor, das Kindergeld sei zurückzufordern. Es werde seit dem 01. Januar 1996 im Rahmen des Familienlastenausgleichs als Steuervergütung gezahlt. Bei der Veranlagung werde dann jedoch geprüft, ob das gezahlte Kindergeld die Wirkung, die ein Kinderfreibetrag hätte, ausgleicht. Sobald dies nicht der Fall sei, werde der Freibetrag abgezogen, das Kindergeld als bereits gezahlte Steuervergütung dem sich ergebenden Steuerbetrag hinzugerechnet.

Ergebe sich jedoch wie vorliegend, dass zum Zeitpunkt der Zahlung des monatlichen Kindergeldes die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, so sei die Steuervergütung, unabhängig von einer erfolgten Anrechnung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückzufordern. Beim zuständigen Finanzamt sei zur Vermeidung eines Doppelabzugs eine berichtigte Anlage „Kinder” einzureichen. Der Sohn des Klägers habe die Einkunftsgrenze von 12.000,– DM gemäß der vorgelegten Anlage „GSE” überschritten. Mithin sei die Rückforderung erforderlich gewesen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 32 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG hat ein Elternteil ohne weitere Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat das Kind das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und wird es für einen Beruf ausgebildet, so wird es gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Satz 2 EStG nur dann berücksichtigt, wenn es Einkünfte – und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind – von nicht mehr als 12.000,– DM im Kalenderjahr hat (EStG 1996).

Dabei wird das Kindergeld seit dem 01. Januar 1996 gemäß § 31 Satz 3 EStG als monatliche Steuervergütung gezahlt. Bei der Veranlagung wird dann überprüft, ob die Gewährung eines Kinderfreibetrags den Kindergeldberechtigten günstiger stellen würde als das monatlich gezahlte Kindergeld. Ist dies der Fall, so wird das für das Kalenderjahr der Veranlagung bereits ausgezahlte Kindergeld, wie jede andere bereits erfolgte Steuervergütung auch, der Steuerlast hinzugeschlagen (vgl. § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG).

Stellt sich nachträglich jedoch heraus, dass die Zahlung des Kindergeldes von Anfang an zu Unrecht erfolgte, so ist die gezahlte Steuervergütung zurückzuzahlen. Dabei bleibt eine eventuel...

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