Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für Februar bis Dezember 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2001; Aktenzeichen VI R 5/00)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Beginn des Berücksichtigungszeitraums und die Ermittlung der auf diesen Zeitraum entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes.

Der Kläger bezog für seinen am 04.08.1971 geborenen Sohn … der im Dezember 1992 eine Fachhochschulausbildung abgebrochen hatte und danach sowohl nichtselbständig als auch gewerblich tätig war, zunächst kein Kindergeld mehr. In der Zeit vom 05.02.1996 bis Januar 1998 besuchte … die Staatliche Technikerschule … eine Fachschule für Bautechnik. Daraufhin beantragte der Kläger am 23.01.1996 erneut Kindergeld für seinen Sohn; die dem Antrag beigefügte Schulbescheinigung datiert vom 19.01.1996. Zu den Einkünften und Bezügen gab der Kläger an, daß sein Sohn in der Zeit vom 01.01.1996 bis 04.02.1996 einen Bruttolohn in Höhe von ca. 3.000 DM erhalten hat und für die Zeit ab Februar 1996 ein monatlicher Bafög-Zuschuß in Höhe von 391 DM an ihn geleistet wird. Nach dem vorgelegten Bescheid des Landratsamtes … vom 27.02.1996 wurde die Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für die Zeit von 02/96 bis 01/97 bewilligt. Einkünfte des Sohnes aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Land- oder Forstwirtschaft wurden trotz ausdrücklicher Anfrage des Arbeitsamtes vom Kläger im Schreiben vom 19.02.1996 verneint.

Dem Kläger wurde für die Zeit ab Februar 1996 ein Kindergeld in Höhe von monatlich 200 DM gewährt.

Mit Schreiben vom 19.01.1998 teilte das Finanzamt … mit, daß … im maßgeblichen Zeitraum (05.02. bis 31.12.1996) Einkünfte und Bezüge in Höhe von 17.271 DM bezogen hat. Aus dem vom Kläger vorgelegten Steuerbescheid ist ersichtlich, daß … im Kalenderjahr 1996 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.986 DM und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.095 DM (Bruttoarbeitslohn: 4.095 DM ./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 2.000 DM) erzielte. Das Arbeitsamt hob wegen des Überschreitens der Einkommensgrenze mit Bescheid vom 31.03.1998 die Kindergeldfestsetzung für die Zeit von Februar bis Dezember 1996 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO auf und forderte den ausgezahlten Betrag in Höhe von insgesamt 2.200 DM vom Kläger zurück.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens machte der Kläger geltend, daß von den Einkünften aus Gewerbebetrieb 4.972,83 DM (Betriebseinnahmen im Januar 5.400 DM ./. 1/12 der erklärten Ausgaben in Höhe von 5.126 DM) auf den Monat Januar 1996 entfielen und damit nicht anrechnungsfähig seien. Zum Nachweis legte er Kopien von 9 im Januar 1996 ausgestellten Rechnungen an ein Bauplanungsbüro vor. Wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg; insoweit wird auf die Einspruchsentscheidung vom 15.07.1998 Bezug genommen.

Mit der Klage beantragt der Kläger, Kindergeld für seinen Sohn … für die Zeit von Februar bis Dezember 1996 zu gewähren und den Bescheid vom 31.03.1998 sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.07.1998 aufzuheben.

Zur Begründung trägt er im wesentlichen folgendes vor

Ihm stehe das Kindergeld für seinen Sohn … für die Zeit ab Beginn des Schulbesuches zu. Für den Berücksichtigungszeitraum Februar bis Dezember 1996 hätten die anrechenbaren Einkünfte und Bezüge unter der anteiligen Einkommensgrenze von 11.000 DM gelegen. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.095 DM blieben gänzlich außer Ansatz, da sie auf Januar 1996 entfielen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien nicht zu zwölfteln, sondern wie folgt aufzuteilen:

Betriebseinnahmen 01.01. bis 31.12.1996

18.095 DM

./. Betriebseinnahmen Januar

5.400 DM

12.695 DM

./. enthaltene Umsatzsteuer lt. Bescheid vom 13.03.1998

1.170 DM

11.525 DM

./. anteilige Betriebsausgaben

5.109 DM (vom Finanzamt anerkannt) × 11/12 =

4.683 DM

anrechenbare Einkünfte aus Gewerbebetrieb

6.842 DM

Die nach den ausgestellten Rechnungen nachweislich im Januar 1996 erzielten Betriebseinnahmen seien nicht dem Berücksichtigungszeitraum zuzurechnen, weil ab Ausbildungsbeginn aufgrund des Schulbesuchs geringere Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit erzielt worden seien. Die vereinnahmte und nach § 14 Abs. 3 UmsatzsteuergesetzUStG – abzuführende Umsatzsteuer gehöre weder zu den Einkünften noch könne sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung verwendet werden.

Neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb könnten als Bezüge nur die für 1996 tatsächlich beim Sohn verbliebenen Bafög-Zuschüsse in Höhe von 1.668 DM (556,08 DM × 3 Monate) angesetzt werden. In den Bescheiden vom 12.03.1997 sei für die Zeit von 02/96 bis 09/96 wegen der anzurechnenden Einkommens- bzw. Vermögensbeträge eine Ausbildungsförderung nicht bewilligt und für die Zeit von 10/96 bis 01/97 ein Zuschuß in Höhe von monatlich 556 DM gewährt worden. Die im Kalenderjahr 1996 gewährten Zuschüsse seien nach dem Ergehen dieser Bescheide teilwei...

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