Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen bei Überentnahmen einer Personengesellschaft - Nur einmalige (gesellschaftsbezogene) Berücksichtigung des Bagatellbetrags nach § 4 Abs. 4 a Satz 5

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Minderungsbetrag nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG ist, wenn die Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei Überentnahmen einer Personengesellschaft zu beurteilen ist, nicht jedem einzelnen Gesellschafter, sondern insgesamt nur einmal zu gewähren.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen IV R 72/02)

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bagatellbetrag nach § 4 Abs. 4 a Satz 5 EStG bei Personengesellschaften insgesamt nur einmal oder bei jedem Gesellschafter in voller Höhe anzusetzen ist.

Die Klägerin (Klin.), eine Kommanditgesellschaft, betreibt ein Pflegeheim. Die Gesellschafter sind wie folgt an Gewinn und Verlust beteiligt:

K. L1

G. L2

B. L3

S. M.

Komplemt.

Kommand.

Kommand.

Kommand.

10 %

30 %

30 %

30 %

In den Jahren 1999 und 2000 kam es zu Überentnahmen durch die Gesellschafter. Auf der Grundlage erklärter Überentnahmen von 460.790,38 DM (1999) bzw. 486.916,73 DM (2000) betragen die typisierten Schuldzinsen 27.647,42 DM (1999) bzw. 29.215,00 DM (2000). Tatsächlich sind der Klin. Schuldzinsen in Höhe von 32.349,91 DM (1999) bzw. 26.902,57 DM entstanden. Zur Ermittlung des maximalen Hinzurechnungsbetrages verminderte die Klin. die tatsächlich entstandenen Schuldzinsen um 4 × 4.000 DM und rechnete diesen Betrag in den Streitjahren dem Gewinn der Klin. bzw. den Gesellschaftern entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel zu.

In den Gewinnfeststellungsbescheiden 1999 vom 06.11.2000 bzw. 2000 vom 16.08.2001 wich der Beklagte (Bekl.) von dieser Handhabung ab und berücksichtigte den Bagatellbetrag von 4.000 DM nur einmal und nicht für jeden Gesellschafter. Den Hinzurechnungsbetrag rechnete er den Gesellschaftern letztlich nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zu.

Gegen die Bescheide erhob die Klin. jeweils Einspruch mit dem Ziel, den Bagatellbetrag von 4.000 DM bei jedem Gesellschafter anzusetzen. Die Einsprüche blieben erfolglos. Zur Begründung der Einspruchsentscheidung (EE) vom 16.10.2001 trug der Bekl. vor, bei § 4 Abs. 4 a EStG handele es sich um eine Gewinnermittlungsvorschrift. Die Gewinnermittlung bei einer Personengesellschaft erfolge nicht gesellschafter-, sondern gesellschaftsbezogen. Überentnahmen seien daher für die Gesellschaft und nicht für den einzelnen Gesellschafter zu ermitteln. Entsprechend sei auch der Bagatellbetrag von 4.000 DM gesellschaftsbezogen zu verstehen und stehe nicht jedem Gesellschafter in voller Höhe zu.

Mit Schreiben vom 25.10.2001 erhob die Klin. gegen die EE Klage. Sie vertritt die Auffassung, § 4 Abs. 4 a EStG sei gesellschafterbezogen zu ermitteln mit der Folge, dass bei jedem Gesellschafter die nach dieser Vorschrift nicht abzugsfähigen Schuldzinsen um bis zu 4.000 DM zu kürzen seien. Personengesellschaften seien als solche nicht einkommensteuerpflichtig. Daher seien die von ihnen erzielten Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anteilig unmittelbar den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnen. Ebenso könnten auch Entnahmen nur den Gesellschaftern zugerechnet werden. Auf diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, wenn § 4 Abs. 4 a EStG gesellschaftsbezogen verstanden würde. Das führe zu einer Benachteiligung der Mitunternehmer gegenüber dem Einzelunternehmer.

Die gesellschafterbezogene Feststellung der Übereintnahmen bedeute zugleich, dass der Bagatellbetrag nach § 4 Abs. 4 a Satz 5 EStG bei jedem Gesellschafter zu berücksichtigen sei.

Die Klin. beantragt,

  • die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1999 vom 06.11.2000 bzw. für 2000 vom 16.08.2001 in Gestalt der EE vom 16.10.2001 zu ändern und den Gewinn auf Gewerbebetrieb wie folgt festzustellen und zu verteilen:

    1999

    2000

    Gewinn

    49.185,00 DM

    84.230,00 DM

    Verteilung:

    L1

    3.207,00 DM

    8.586,00 DM

    L2

    15.326,00 DM

    22.070,00 DM

    L3

    15.326,00 DM

    22.031,00 DM

    M

    15.326,00 DM

    31.543,00 DM

  • hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die EE.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klin. vom 19.10.2001 und die Verwaltungsakten Bezug genommen.

Der Senat hat die Verfahren 11 K 5882/01 F und 11 K 5883/01 F durch Beschluss vom 23.09.2002 gemäß § 73 Abs. 1 FGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.

Die Klage ist unbegründet.

Der Bekl. ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Minderungsbetrag nach § 4 Abs. 4 a Satz 5 EStG (4.000 DM/2.050 Euro) nicht jedem Gesellschafter, sondern insgesamt nur einmal zu gewähren ist, wenn die Abziehbarkeit von Schuldzinsen im Rahmen des § 4 Abs. 4 a EStG im Zusammenhang mit Personengesellschaften zu beurteilen ist.

§ 4 Abs. 4 a EStG ist Teil der Gewinnermittlungsregelungen. Eine Personengesellsch...

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