Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei einer Familienstiftung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für eine rechtsfähige Stiftung, die Leistungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erbringen kann, ist ein steuerliches Einlagenkonto gemäß § 27 Abs. 1 i.V. mit Abs. 7 KStG festzustellen.

2) Das von den Stiftern auf Grundlage des Stiftungsgeschäfts aufgebrachte und in seinem Bestand zu erhaltene Stiftungskapital steht einem „Nennkapital” i.S. des § 27 Abs. 1 KStG gleich

 

Normenkette

KStG § 27 Abs. 7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Klägerin – eine selbständige, nicht gemeinnützige Stiftung des privaten Rechts – ein steuerliches Einlagekonto gemäß § 27 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr 2010 maßgebenden Fassung (KStG) zu führen ist und mit welchem Bestand dieses zum 31.12.2010 festzustellen ist.

Die Klägerin wurde durch notariell beurkundetes Stiftungsgeschäft vom 3.2.2010 durch die Stifter U 2 und U 1 errichtet. Der Stiftungszweck der Klägerin liegt gem. § 1 Abs. 1-3 ihrer Satzung in der finanziellen Unterstützung der Mitglieder der Stifterfamilie, bestehend aus den leiblichen ehelichen Abkömmlingen der Stifter. Weiterer Zweck ist die Fortführung der vom Stifter gegründeten Unternehmen als Familienunternehmen. Als Stiftungsvermögen, welches nach § 3 Abs. 3 der Satzung grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten ist, hat die Klägerin einen Barbetrag und Beteiligungen an der Unternehmensgruppe U 1 und U 2 einschließlich der zugehörigen Grundstücke und Bauten erhalten (lt. Anlage 1 zum Gründungsvertrag). Auf die Erträge des Stiftungsvermögens haben die Destinatäre nach dem Ableben des Stifters einen nach Maßgabe des § 4 der Satzung beschränkten Anspruch. Der Stiftungsvorstand soll sich gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung aus mindestens fünf bis sieben Personen zusammensetzen; solange der Stifter U 1 dem Vorstand angehört, kann der Vorstand jedoch gegebenenfalls auch nur aus einer Person bestehen. Die weiteren Mitglieder des Vorstands werden vom Stifter benannt und können von diesem jederzeit abberufen werden; weiterhin kann er einen persönlichen Nachfolger bestimmen und diesen ebenfalls auf Lebenszeit in den Vorstand berufen (§ 5 Abs. 2 der Satzung). Nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Stiftungsvorstand soll die Destinatärsversammlung ein Mitglied des Stiftungsvorstands wählen (§ 8 Abs. 1 der Satzung). Wird die Stiftung unter den in § 10 Abs. 1 der Satzung näher bezeichneten Voraussetzungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufgelöst, fällt das Vermögen an die Destinatäre der Stiftung (§ 10 Abs. 2 der Satzung). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung der Klägerin Bezug genommen.

Die Anerkennung der Klägerin als rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts durch die Bezirksregierung erfolgte am 17.2.2010. Die als Stiftungsvermögen vorgesehenen Gesellschaftsbeteiligungen und die zugehörigen Sonderbetriebsvermögen, wurden jeweils zu den steuerlichen Buchwerten auf die Klägerin übertragen.

In der Körperschaftsteuererklärung für 2010 erklärte die Klägerin einen Verlust i.H. von X €. In der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bezifferte die Klägerin den Bestand mit X € „Stiftungskapital lt. BilMoG Eröffnungsbilanz” zum 1.1.2010 X € abzüglich „Gewinnrücklagen gem. BilMoG (Zuschreibung Anlagevermögen)” X €).

Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 29.11.2011 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer für 2010 erklärungsgemäß fest. Am selben Tag erließ der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 KStG zum 31.12.2010. Abweichend von der Erklärung der Klägerin stellte der Beklagte den Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf 0,00 € fest. Beide Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Wegen geänderter Beteiligungseinkünfte erließ der Beklagte am 17.12.2013 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid. Den Bestand des steuerlichen Einlagekontos stellte er wie bisher auf 0,00 € fest. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er in beiden Bescheiden auf. Gegen diesen Feststellungsbescheid legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch für Stiftungen ein steuerliches Einlagekonto festzustellen sei.

Am 25.03.2014, am 13.11.2014 und am 11.12.2014 erließ der Beklagte zeitgleich mit geänderten Körperschaftsteuerbescheiden jeweils „geänderte” Feststellungsbescheide zum 31.12.2010, die unverändert einen Bestand des steuerlichen Einlagekontos von 0,00 € feststellten.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte die Klägerin eine berichtigte Berechnung des steuerlichen Einlagewerts vor, nach welcher die eingebrachten Beteiligungen mit ihrem steuerlichen Buchwert von insgesamt X € anzusetzen seien. In dieser Aufstellung setzte die Klägerin die übertragenen Beteiligungen und Wirtschaftsgüter jeweils mit ihren steuerlichen Buchwerten zum 01.01...

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