Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung 1986 und 1987. Gewerbesteuermeßbetrag 1986 und 1987

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt Zinsen und Dividenden aufgrund US-amerikanischer Kontrollmitteilungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu Recht der Klägerin zugerechnet hat.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebene Privatbank. In der Gewinnfeststellungserklärung 1986 vom 17. September 1987 gab die Klägerin einen Gewinn in Höhe von … DM und in der Gewinnfeststellungserklärung 1987 vom 7. September 1988 in Höhe von … DM an. Mit jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheiden für 1986 vom 1. Oktober 1987 und für 1987 vom 15. September 1988 wurde der Gewinn antragsgemäß festgestellt. Aufgrund der berichtigten Feststellungserklärung für 1986 vom 7. September 1988 wurde der Gewinn mit Gewinnfeststellungs-Änderungsbescheid 1986 vom 15. September 1988 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in Höhe von … DM festgestellt. Für die Streitjahre 1986 und 1987 erhielt das beklagte Finanzamt über das Bundesamt der Finanzen US-amerikanische Kontrollmitteilungen über Dividenden und ähnliche Zahlungen nach dem DBA mit der Klägerin als Zahlungsempfänger. Nach diesen Kontrollmitteilungen, auf die gemäß § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) verwiesen wird, betrugen die Zinsen und Dividenden, für die die Klägerin als Zahlungsempfänger genannt war, 1986 21.937,50 US-Dollar (Zinsen) bzw. … US-Dollar (Dividenden), insgesamt … US-Dollar (umgerechnet in DM …), wobei für die Dividenden Steuern in Höhe von insgesamt … US-Dollar (umgerechnet in DM …) einbehalten worden waren, und 1987 … US-Dollar (Zinsen) bzw. … US-Dollar (Dividenden), insgesamt … US-Dollar (umgerechnet in DM …). Für die 1987 empfangenen Dividenden waren Steuern in Höhe von … US-Dollar (umgerechnet in DM …) einbehalten worden.

Aufgrund der Kontrollmitteilungen für 1986 bat das Finanzamt die Klägerin, die Namen und Anschriften der tatsächlichen Zahlungsempfänger der in den Kontrollmitteilungen genannten Erträge sowie die Höhe der jeweils gutgeschriebenen Beträge anzugeben. Nachdem die Klägerin es abgelehnt hatte, dem Auskunftsersuchen des Finanzamts nachzukommen, erließ das Finanzamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung den Feststellungs-Änderungsbescheid 1986 vom 27. Juli 1989 und erhöhte den Gewinn um … DM auf … DM. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch wegen der Hinzurechnung des Betrags von … US-Dollar (umgerechnet in DM …), weil die Bruttoerträge in dieser Höhe bereits von der Klägerin im laufenden Ergebnis 1986 erklärt und versteuert worden seien. Das Finanzamt half dem Einspruch ab und verringerte den Gewinn mit Gewinnfeststellungs-Änderungsbescheid 1986 vom 29. August 1989 auf … DM. Der Bescheid erging weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Auch hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und bat wegen Hinzurechnung von ausländischen Erträgen um Berücksichtigung der dadurch veranlaßten Gewerbesteuernachzahlung sowie um Anrechnung der Quellensteuerbelastung in Höhe von … DM. Mit weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Feststellungs-Änderungsbescheid 1986 vom 6. Oktober 1989 setzte das Finanzamt eine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von … DM an und verringerte den Gewinn auf … DM.

In der Zeit vom 11. März bis 23. April 1991 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 1986 bis 1989 statt. Der Betriebsprüfer rechnete dabei für 1987 Dividenden und Zinsen aus der US-amerikanischen Kontrollmitteilung nach dem DBA für 1987 (§ 105 Abs. 3 FGO) in Höhe von … DM gemäß § 159 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) dem Gewinn hinzu. Für 1986 beließ es der Prüfer bei den vom Finanzamt hinzugerechneten Zinsen und Dividenden aus den US-amerikanischen Kontrollmitteilungen. Den Gewinn für 1986 erhöhte er wegen anderer, hier nicht streitiger Prüfungsfeststellungen auf … DM (incl. Dividende der Verwaltungs-GmbH in Höhe von … DM) und den Gewinn 1987 aufgrund der Zins- und Dividendenzurechnung aus der US-amerikanischen Kontrollmitteilung sowie anderer hier nicht streitiger Prüfungsfeststellungen auf … DM (incl. Dividende der Verwaltungs-GmbH in Höhe von … DM). Entsprechend den Feststellungen des Betriebsprüfers erließ das Finanzamt mit Feststellungs-Änderungsbescheid vom 31. August 1992 u. a. für die Streitjahre nach § 164 Abs. 2, 3 AO geänderte Bescheide und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Mit Gewerbesteuermeßbetragsbescheid 1986 vom 19. Oktober 1987 setzte das Finanzamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf … DM fest. In der Folgezeit änderte es den Gewerbesteuermeßbetragsbescheid mit Bescheiden vom 10. Oktober 1988, 20. Oktober 1989 und 9. September 1992. Mit dem letztgenannten Gewerbesteuermeßbetragsbescheid 1986 setzte es den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf … DM fest, wobei es u. a. v...

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