Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschreibungszeitraum für ein Gebäude zum Betrieb einer Paketverteilungsanlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Nutzungsdauer eines Gebäudes ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann.

2) Der Stpfl. trägt die objektive Feststellungslast dafür, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer ist als die technische Nutzungsdauer.

3) Der Gebäudekomplex "Paketverteilungsanlage" ist im Streitfall bei einer technischen Nutzungsdauer von 35 Jahren auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer von 25 Jahren abzuschreiben.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 2; EStDV § 11c; EStG § 7 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.03.2008; Aktenzeichen IX R 16/07)

BFH (Urteil vom 04.03.2008; Aktenzeichen IX R 16/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Nutzungsdauer der vom Kläger errichteten und anschließend vermieteten Gebäude zum Betrieb einer Paketverteilungsanlage in C streitig.

Der Kläger schloss am 12.05.1993 mit der Firma H einen Vertrag, in dem er sich verpflichtete, dem Unternehmen eine Halle für die Dauer von 15 Jahren zu vermieten (Bl. 83 der FG-Akte). Die Halle, die zum Betreiben einer Paketverteilungsanlage dienen sollte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht errichtet. Grundlage des Vertrages war daher u.a., dass der Kläger das Grundstück C erwerben kann und die Stadt C die Baugenehmigung für eine derartige Halle erteilt. In dem Vertrag vom 12.5.1993 wurde zugleich vereinbart, dass das Mietverhältnis im Herbst 1993 beginnt und 15 Jahre nach dem Einzugstermin endet. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Mieter den Vertrag schriftlich zum 30.09.2008 gekündigt. Am 18.05.1993 erwarb der Kläger das Grundstück und verpflichtete sich in dem Kaufvertrag, den geplanten Gewerbebetrieb mit den notwendigen Bauten nach Maßgabe der Baugenehmigung zu errichten.

Die Errichtung des Gebäudes erfolgte im Jahr 1993 in Leichtbauweise. Nach der Fertigstellung zog der Mieter Anfang Oktober 2003 in das Objekt ein. Bei dem Objekt handelt es sich um eine Andienungshalle (950 qm), zwei Verteilungshallen (2.710 qm), Büro- und Sozialräume (350 qm), die baulich miteinander verbunden sind, und Fahr-, Park-, und Rangierfläche (9.645 qm). Die Herstellungskosten für die Halle betrugen DM 3.041.000 DM. Der Mietzins beträgt monatlich DM 76.050.

Im Rahmen der ursprünglichen Veranlagung ging das Finanzamt ab 1993 erklärungsgemäß von einer – dem Mietvertrag entsprechenden – 15-jährigen Nutzungsdauer aus. Die Einkommensteuerbescheide sowie der Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Bei einer späteren Überprüfung auf den 31.12.1994 wich das Finanzamt von seiner Auffassung ab und erließ am 6.12.2000 für 1992 bis 1994 geänderte ESt-Bescheide sowie einen geänderten Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.1994, in denen es eine Nutzungsdauer von 40 Jahren unterstellte. Der Einkommensteuerbescheid für 1992 wurde durch Bescheid vom 6.12.2000 aufgrund des Verlustrücktrags aus 1994 ebenfalls geändert.

Gegen diese Bescheide legten die Kläger Einsprüche ein. Sie begründeten die Verteilung der AfA-Bemessungsgrundlage von 3.041.000 DM auf 15 Jahre damit, dass das Objekt nach Ablauf des Mietvertrages mit der Fa. H keiner weiteren Verwendung zugeführt werden könne und somit abgerissen werden müsse. Damit sei dann ein wirtschaftlicher Verbrauch eingetreten.

Nach einer Ortsbesichtigung durch den Bausachverständigen am 18.6.2001 erstellte der Sachverständige eine baufachliche Stellungnahme. In dieser Stellungnahme vom 19.6.2001 (Rechtsbehelfsakte) werden zunächst die Ausstattungsmerkmale der einzelnen Gebäude dargestellt. Im Anschluss hieran führt der Bausachverständige aus:

„Die Gebäude sind in einfacher Bauausführung errichtet, wegen der fehlenden Wärmeisolierung und Beheizung ist gemäß Arbeitsstättenverordnung nur eine begrenzte Arbeitszeit innerhalb der Hallen zulässig.

Die Aufbauten sind entsprechend den Wünschen des Mieters errichtet und auf dessen spezielle Bedürfnisse abgestellt worden.

Eine anderweitige Nutzung der Hallen ist aus folgenden Gründen mit Schwierigkeiten verbunden:

  • wegen fehlender Wärmeisolierung und Heizung ist nur eine Nutzung für Lagerzwecke möglich
  • Eine Lagernutzung ist jedoch wegen der geringen Geschosshöhe nur eingeschränkt möglich, die übliche Höhe von Lagerhallen beträgt mind. 6,50 m (Stapelhöhe für 4 Europaletten)
  • Die Verteilungshallen können nur eingeschränkt von LKW angefahren bzw. beladen werden
  • Nach Auskunft von Herrn T erfolgt die Paketsortierung heute üblicherweise vollautomatisch. Die Hallen in C sind wegen der geringen Abmessungen nicht für eine Umrüstung auf eine automatische Sortieranlage geeignet. Es ist davon auszugehen, dass die Gebäude nach Ablauf des Mietvertrages nicht mehr für gleiche Zwecke genutzt werden.

Da die Gebäude als Stahlkonstruktion errichtet worden sind, beträgt die technische Lebensdauer üblicherweise 40 – 60 Jahre (der Ansatz von 80 Jahren im Rahmen der Einheit...

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