Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH III B 62/15)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Wahl der Gewinnermittlungsart, Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine niedrigere Verlustfeststellung begehrt, so ist eine rechtliche Beschwer i. S. des § 40 Abs. 2 FGO gegeben, wenn diese sich erst in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Gunsten auswirkt oder sich daraus Nachteile für den Bilanzzusammenhang ergeben.

2. Durch schlüssiges Verhalten kann eine Wahl der Gewinnermittlungsart nicht unterstellt werden, wenn der Steuerpflichtige die Auffassung vertritt, dass er Überschusseinkünfte erzielt. Wird jedoch das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels nicht bestritten, so erfolgen die Übersendung einer Einnahme-Überschussrechnung und eine entsprechende Äußerung in Kenntnis und dem Bewusstsein, dass Gewinneinkünfte der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Die danach getroffene Wahl der Gewinnermittlung kann später nicht geändert werden.

3. Auch ein Grundstück, das sich bis zur Veräußerung zwölf Jahre im Eigentum des Klägers befand, kann notwendiges Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels sein. Für die Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshändlers oder für die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden haben die Kriterien der Drei-Objekte-Grenze keine Bedeutung. Sie sind nur rechtserheblich für die Beurteilung, ob überhaupt ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1, 3, § 15 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.05.2016; Aktenzeichen III B 62/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten sich darüber, nach welcher Gewinnermittlungsart die Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel zu ermitteln sind und ob die Immobilie L-Straße zum Betriebsvermögen gehörte.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist Geschäftsführerin der A GmbH (im Folgenden A).

Der Kläger war Eigentümer der nachfolgend aufgeführten Immobilien.

Immobilie

Anschaffung

L-Straße...

1995

M-Straße 1...

2000

M-Straße 2...

2000

M-Straße 3...

2000

N-Straße...

2002

O-Straße...

2003

P-Straße 1...

2004

Q-Straße...

2004

R-Straße...

2005

P-Straße 2...

2005

S-Straße...

2005

T-Straße...

2006

Erbbaurecht betr. O-Straße 1

Der Kläger erzielte aus den ... Wohnungen umfassenden Immobilien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gegenüber Versorgungsunternehmen und Mietern trat der Kläger unter den Firmenbezeichnungen "B Hausverwaltung" oder "C GmbH" auf. Für die Mietwohnungsgrundstücke unterhielt er ... Darlehns- und ... Girokonten.

Das Mehrfamilienhaus L-Straße war bis Ende 2002 an die EE ... vermietet. Gegenstand der Vermietung waren 15 Einzel- und fünf Doppelzimmer. Für die Durchführung notwendiger Reparaturarbeiten zahlte die EE nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Pauschale von ... € an den Kläger und die Miete bis einschließlich März 2003 weiter. Im Anschluss daran erfolgte keine Vermietung mehr, obwohl der Kläger dem Beklagten zunächst eine erneute Vermietung an die EE für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 durch Vorlage eines verfälschten Mietvertrages vorspiegelte. In den Jahren 2003/2004 wurde das Gebäude renoviert und modernisiert, u. a. wurde die Heizung erneuert. Steuerlich wurde ein Gesamtaufwand von ... € geltend gemacht.

Im Juni 2007 bot der Kläger über das A der D GmbH (im Folgenden D) die Räume in der L- Straße für die vorübergehende Unterbringung von ... an. Nach der Planung des Klägers sollten die Zimmer zu diesem Zweck renoviert und neu möbliert und zu einer Miete von ... € pro Einzelzimmer und Tag bzw. ... € pro Doppelzimmer und Tag vermietet werden.

Nach schriftlicher, im Einspruchsverfahren eingeholter Auskunft der zuständigen Mitarbeiter von D, der Zeugen E (geb. ...) und F, vom 13.08.2012 kam nach einer Besichtigung eine Anmietung wegen der "sehr einfachen, etwas heruntergekommene Ausstattung" nicht in Betracht. Verhandlungen hätten (über die einmalige Besichtigung hinaus) nicht stattgefunden, Preisvorstellungen seien nicht geäußert worden. Eine Anmietung der Zimmer wäre zudem nicht durch D, sondern durch die jeweiligen Kunden erfolgt.

Mit Immobilien-Alleinauftrag vom 02./03.05.2007 beauftragte der Kläger die G GmbH mit der Veräußerung des Immobilienpakets. Gegenstand des Vermittlungsauftrags war auch das Objekt L-Straße. Des Weiteren erteilte der Kläger am 15.08.2007 der H-GmbH einen Verkaufsvermittlungsauftrag. In diesem Maklerauftrag war auf Anraten der H-GmbH wegen seiner Besonderheiten das Objekt L-Straße herausgenommen worden. Ferner beauftragte der Kläger die J GmbH sowie mit Vertrag vom 16.08.2007 die K-Immobilien mit dem Verkauf des Immobilienpakets einschließlich des Grundstücks L-Straße.

Mit notariellem Vertrag vom ... 2007 veräußerte der Kläger elf Objekte zu einem Gesamtkaufpreis von ... € an die V GmbH & Co. KG. In dem Vertrag wurden die Einzelkaufp...

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