Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH X B 49/19)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Grundstück, dessen Nutzung in nicht unwesentlichem Umfang auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken eines gewerblichen Grundstückshändlers angelegt ist, gehört zu dessen Privatvermögen. Nutzt er das Grundstück tatsächlich nicht auf Dauer, sondern nur über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren zu eigenen Wohnzwecken, gehört es dennoch nicht zum Umlaufvermögen seines Betriebs, wenn er den Verkauf mit "offensichtlichen Sachzwängen" zu rechtfertigen vermag, etwa einem Arbeitsplatzwechsel oder einer nicht vorhergesehenen finanziellen Notlage.

2. Diese Grundsätze gelten jedoch nur für das Familienheim des Grundstückshändlers und nicht für ein Grundstück, das er lediglich als Ferienhaus für sich und seine Familie nutzen will.

3. Jedenfalls liegt ein offensichtlicher Sachzwang im genannten Sinn nicht vor, wenn der Grundstückshändler sich zweieinhalb Jahre nach Erwerb eines eigengenutzten Ferienhausgrundstücks entschließt, dieses gegen ein anderes Ferienhausgrundstück auszutauschen, selbst wenn das andere Grundstück deutlich attraktiver ist und ihm zu einem günstigen Preis angeboten wird.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 7 S. 1, § 35b Abs. 2 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein auf A belegenes Grundstück zum Betriebsvermögen des Klägers im Rahmen seines gewerblichen Grundstückshandels gehörte.

Der Kläger ist alleiniger Kommanditist der B GmbH & Co. KG (im Folgenden: B-KG), die an der Spitze eines Konzerns mit insgesamt über ... Personen- und Kapitalgesellschaften steht. Die B-KG ist u.a. alleinige Kommanditistin der C ...gesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: C-KG). Geschäftsgegenstand der C-KG ist die ...

Die C-KG war zu 50 % an der D GmbH & Co. KG beteiligt, die ihrerseits zu 45 % an der E mbH & Co. KG beteiligt war. Die E mbH & Co. KG erwarb mit Vertrag vom ... 2006 das Gelände des F an der X-Straße in G. Vier der zu diesem Objekt gehörenden Grundstücke wurden zum 31.12.2009 wieder veräußert. Die H GmbH & Co. KG, an der der Kläger ebenfalls mittelbar über die C-KG beteiligt war, erwarb das Grundstück XX-1 in G in 2010 und veräußerte es in 2011. Ferner war der Kläger mittelbar über die C-KG an der J-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt, die das Grundstück in der Y-Straße in G im Jahr 2011 erwarb und auch wieder verkaufte. Schließlich war der Kläger zu 100 % als Kommanditist an der vermögensverwaltend tätigen K Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt, die das unbebaute Grundstück XX-2 in G erwarb, darauf ein in 2007 fertiggestelltes Büro- und Geschäftshaus errichtete und das Grundstück am ... 2013 veräußerte.

Der Kläger war selbst Eigentümer folgender Immobilien, die er vor und nach dem Streitjahr 2007 veräußerte:

- XX-3, G, Erwerb am ... 2001, vom Kläger mit einem Geschäftshaus bebaut, Einlage in das Gesamthandsvermögen der B-KG zum ... 2005 (Zeitpunkt der Fertigstellung; Einlagewert: ... €) gegen Übernahme der Verbindlichkeiten (... €);

- XX-4, L, mit zwei Wohnhäusern bebaut: Kauf am ... 1999, Verkauf am ... 2006 an die Mieter;

- XX-5, M, mit Bürogebäude bebaut (drei Teileigentumseinheiten sowie Grundstück XX-6), vermietet (Mietvertrag auf fünf Jahre befristet und anschließend verlängert): Kauf am ... 2001, Verkauf am ... 2009.

Mit Vertrag vom ... 2002 erwarb der Kläger das im XX-7 in N auf A belegene, xxx qm große Grundstück zum Preis von ... €. Den Erwerb finanzierte der Kläger vollständig durch Eigenkapital. Das Grundstück war mit einem Reetdachhaus mit zwei Wohneinheiten bebaut und wurde am ... 2002 übergeben. Der Kläger ließ das Gebäude bis März 2003 renovieren. Wegen der im Einzelnen ausgeführten Tischler-, Maler-, Glaser-, Elektro- und sonstigen Arbeiten wird auf die vom Kläger vorgelegten Rechnungen im Gesamtwert von ... € (ohne Anschaffung von Lampen und Dekorationsgegenständen) Bezug genommen (...). Der Kläger nutzte das Grundstück in der Folgezeit ausschließlich als Ferienhaus für sich und seine Familie.

Am ...2006 verkaufte der Kläger das Grundstück XX-7 zum Preis von ... € an Herrn O. Nutzungen und Lasten gingen zum 31.01.2007 auf den Erwerber über.

Bereits am ... 2005 hatte der Kläger das ebenfalls in N auf A belegene Grundstück XX-8 zum Preis von ... € erworben. Er ließ das dort vorhandene Einfamilienhaus abreißen und ein neues Haus mit zwei Wohneinheiten errichten, das er seitdem ebenfalls ausschließlich als Feriendomizil für sich und seine Familie nutzt.

Für das Streitjahr 2007 reichte der Kläger keine Gewerbesteuererklärung ein.

Das Finanzamt Hamburg-1 führte bei der B-KG und den anderen Konzerngesellschaften für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008 eine Außenprüfung durch sowie im Auftrag des Beklagten aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 14.12.2011 ab dem 19.12.2011 eine weitere Außenprüfung für diesen ...

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