Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung der Eigenheimzulage bei nachweisbaren eigenen Aufwendungen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wohnungserwerber ist mit eigenen Aufwendungen für die Anschaffung der Wohnung belastet, wenn er den Kaufpreis für die Wohnung selbst aufgebracht, d.h. diese entgeltlich erworben hat. Das ist nicht nur der Fall, wenn der Erwerber zur Kaufpreiszahlung selbst erwirtschaftete oder ererbte Eigenmittel aufgewandt hat, sondern auch, wenn er dafür geschenkte Mittel in Anspruch nimmt, und zwar dies grundsätzlich auch dann, wenn ein naher Angehöriger die Mittel geschenkt hat.

Die Anweisungsbefugnis (zur Zahlung auf ein bestimmtes Konto) ist wirtschaftlich der Verfügungsbefugnis gleichzusetzen, da über das Geld wie eigenes Geld verfügt werden kann.

Kann der Erwerber hingegen nicht über den geschenkten Betrag (welcher zur Eigenheimzulage berechtigt), sondern erst über die damit erworbene Wohnung verfügen, so ist Gegenstand der Schenkung nicht der Geldbetrag, sondern die Wohnung.

 

Normenkette

EigZulG § 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.09.2007; Aktenzeichen IX R 38/06)

BFH (Urteil vom 18.09.2007; Aktenzeichen IX R 38/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Eigenheimzulage.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 26.1.1998 erwarb die Klägerin für DM 400.000 eine Eigentumswohnung im X-Weg in Hamburg. Antragsgemäß wurde ihr mit Bescheid vom 9.12.1999 ab 1998 Eigenheimzulage bewilligt.

Im Jahre 2003 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Mutter der Klägerin, Frau B, zur Finanzierung der Wohnung am 20.2.1998 DM 43.967 an die Grundstücksgesellschaft, die die Wohnung an die Klägerin verkauft hatte, und am 3.8.1998 DM 346.033 DM auf das Anderkonto des Notars, der den Kaufvertrag über das Grundstück beurkundet hatte, überwiesen hat.

Dies wertete der Beklagte als mittelbare Grundstücksschenkung und forderte mit Bescheid vom 19.11.2003 die bis dahin gezahlte Eigenheimzulage in Höhe von 15.338,76 EUR zurück.

Am 27.11.2003 legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 21.12.2004 zurückwies.

Am 24.1.2005, einem Montag, beantragte die Klägerin zunächst Prozesskostenhilfe unter Beifügung eines Entwurfs ihrer Klageschrift.

Nachdem der Klägerin mit Beschluss vom 31.3.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, erhob sie am 8.4.2005 Klage, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie meint, sie habe auch dann die Anschaffungskosten des begünstigten Objekts getragen, wenn sie diese - wie hier - aus unentgeltlich zugewendeten Geldbeträgen finanziert habe. Vorliegend habe ihre Mutter nicht die Absicht gehabt, ihr eine Wohnung zu schenken. Nach dem Tode ihres Vaters sei ihrem Bruder eine Wohnung übertragen worden. Da auch Sie hätte bedacht werden sollen, habe ihr ihre Mutter Geld, nicht jedoch eine bestimmte Eigentumswohnung schenken wollen. Das Geld hätte sie auch dann erhalten, wenn sie eine Mietwohnung bezogen hätte. Sie hätte auch anderweitig über das Geld verfügen können. Der Kaufpreis sei lediglich zur Abkürzung des Zahlungsweges direkt durch die Mutter gezahlt worden. Eine mittelbare Grundstücksschenkung liege schon deshalb nicht vor, weil sie das Grundstück bereits erworben gehabt habe, bevor ihre Mutter ihr das Geld zugewandt habe. Ihre Mutter hätte es sich also auch anders überlegen können und die von ihr zuvor erworbene Wohnung nicht bezahlen müssen. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude hätte verschafft werden sollen.

Wegen des Versäumens der Klagefrist beantragt die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trägt insoweit vor, sie habe erst Klage erheben können, nachdem ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei.

Die Klägerin beantragt, der Bescheid vom 19.11.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.12.2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, es liege eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, die zu einem unentgeltlichen Erwerb geführt habe. Die Mutter der Klägerin habe dieser den Geldbetrag nicht zur beliebigen Verwendung überlassen, vielmehr habe sie ihn in zwei Teilbeträgen direkt an die Grundstücksgesellschaft und den Notar in der Absicht überwiesen, ihrer Tochter die Wohnung zu schenken. Zur Inanspruchnahme der Grundförderung wäre die Klägerin nur berechtigt gewesen, wenn sie einen Geldbetrag zur freien Verfügung geschenkt bekommen und mit diesen geschenkten Mitteln eine eigengenutzte Wohnung angeschafft hätte. Gegenstand der Schenkung sei hier jedoch nicht der Geldbetrag, sondern die Wohnung gewesen. Die Mutter der Klägerin habe ihr ein bestimmtes Grundstück zuwenden wollen und habe deshalb den Kaufpreis für das Grundstück entrichtet.

Im Erörterungstermin vom 28.2.2006 wurde die Mutter der Klägerin, Frau B, als Zeugin zu der streitigen Zuwendung vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Wegen de...

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