Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kosten für die Vertretung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Auch für die anwaltliche Vertretung zur Abwehr eines gegen Nicht-Mandanten gestellten und später zurückgenommenen Vergütungsfestsetzungsantrags können keine prozessual zu erstattenden Kosten festgesetzt werden.

Entsprechendes gilt für die Kosten anwaltlicher Vertretung im Erinnerungsverfahren betreffend die im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens - wie vorstehend - begehrte Kostenfestsetzung.

Nach Übertragung des Klageverfahrens auf den Einzelrichter entscheidet auch in Folgesachen einschließlich Kostenfestsetzungs-Erinnerungen im Kostensenat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter.

 

Normenkette

FGO §§ 6, 135, 149; RVG § 11 Abs. 2 S. 6

 

Tatbestand

A.

Streitig ist die Erstattung der Kosten anwaltlicher Vertretung im Rahmen eines Verfahrens auf Festsetzung der Vergütung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz --RVG--).

Das heißt die Kläger zu 2 und 4 begehren die Erstattung der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung durch den Kläger zu 3 im Rahmen des durch die Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 zunächst gegen die Kläger zu 1, 2 und 4 betriebenen Verfahrens auf Vergütungsfestsetzung.

I.

Das auf den Einzelrichter übertragene und verbundene Klageverfahren ist nach Beweisbeschluss (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 220) im Verhandlungs- und Beweisaufnahme-Ortstermin am 07. Februar 2006 durch tatsächliche Verständigung, Abhilfezusage und Erledigungserklärung in der Hauptsache abgeschlossen worden; zugleich hinsichtlich der Kosten mit Kostenvergleich dahin, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden und das Finanzamt die Gerichtskosten übernimmt (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 420).

Die Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 hat daraufhin (durch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bevollmächtigte anwaltliche Vertreter) am 22. Dezember 2009 die Festsetzung ihrer Vergütung für das Klageverfahren nicht allein gegen ihren Mandanten, den Kläger zu 1, sondern auch gegen die anderweitig nur durch den Kläger zu 3 vertretene Klägerin zu 2 und gegen den anderweitig nur durch den Kläger zu 3 vertretenen Kläger zu 4 beantragt. Dabei hat die Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 einen Streitwert von 578.117,73 Euro zugrunde gelegt und zusammen 14.928,31 Euro berechnet (FG-A Bl. 428 ff).

Dem Vergütungsfestsetzungsantrag haben die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 4, beide anwaltlich vertreten durch den Kläger zu 3, widersprochen (FG-A Bl. 439 ff); neben dem inzwischen durch eine neue Prozessbevollmächtigte vertretenen Kläger zu 1 (FG-A Bl. 445 ff).

Die Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 hat mit Schriftsatz vom 13. (eingeg. 15.) Januar 2010 ihren Vergütungsfestsetzungsantrag u.a. dahin berichtigt, dass er nur noch gegen den Kläger zu 1 gerichtet worden ist.

Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss des Einzelrichters vom 16. Februar 2010 den Streitwert unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs der Finanzgerichtsbarkeit (www.FGHamburg.de) für den Kläger zu 1 auf 75.765 DM bzw. 38.783 Euro festgesetzt (Anwaltsgebühren Spezial --AGS-- 2010, 405, Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis --ErbR-- 2010, 192; FG-A Bl. 461 ff).

Die Urkundsbeamtin hat mit Beschluss vom 15. April 2010 die Vergütung der Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigten gegen den Kläger zu 1 nach dem vorgenannten Streitwert auf 5.105,02 Euro festgesetzt (FG-A Bl. 476 ff). Nachdem gegen diesen Beschluss keine Erinnerung eingelegt worden ist, ist er rechtskräftig.

II.

Die Kläger zu 2 und 4 haben für ihre anwaltliche Vertretung durch den Kläger zu 3 in dem - zunächst auch gegen sie gerichteten - Vergütungsfestsetzungsverfahren der Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1 gegen jene am 10. März 2010 die hier streitigen Kostenfestsetzungen in Höhe von je 1.101,46 Euro beantragt (FG-A Bl. 468 ff).

Die Urkundsbeamtin hat diese Anträge abgelehnt mit Beschluss vom 16. April 2010, sodann diesen aufgehoben und klarstellend neu gefasst mit Beschluss vom 05. Mai 2010. Sie hat die Berichtigung des Vergütungsfestsetzungsantrags der Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1 als Rücknahme gegenüber den Klägern zu 2 und 4 (oben 4) angesehen und die Ablehnung von deren Kostenfestsetzungsanträgen unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG begründet (FG-A Bl. 480 ff, Bl. 488 ff). Den Klägern zu 2 und 4, vertreten durch den Kläger zu 3 ist der letztgenannte Beschluss am 7. Mai 2010 zugestellt worden (FG-A Bl. 491).

Dagegen haben die Kläger zu 2 und 4, vertreten durch den Kläger zu 3, unter dem 20. am 21. Mai 2010 Erinnerung eingelegt (FG-A Bl. 493 ff).

Die Urkundsbeamtin hat mit Beschluss vom 02. Juli 2010 der Erinnerung nicht abgeholfen (FG-A Bl. 503).

III.

Die Kläger zu 2 und 4 tragen zur Begründung ihrer Erinnerung vor (FG-A Bl. 493 ff):

Die anwaltliche Vertretung im Vergütungsfestsetzungsverfahren...

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