rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen steuerbegünstigter Betriebsaufgabe und Fortführung durch Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gewinn aus der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Gartenbaubetriebes ist nicht tarifbegünstigt, wenn zurückbehaltene Grundstücke und Betriebsgebäude, die zuvor von einem Blumengroßhandel des Inhabers mitgenutzt wurden, nunmehr an eine zur Fortführung des Handelsbetriebs gegründete GmbH vermietet und deshalb wesentliche Teile des bisherigen Betriebsvermögens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur Erzielung gewerblicher Einkünfte verwendet werden.

 

Normenkette

EStG §§ 14, 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2006; Aktenzeichen IV R 31/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Anschluss an eine Betriebsaufgabeerklärung alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des dazugehörigen landwirtschaftlichen Betriebs in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder in das Privatvermögen überführt worden sind, sodass der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufgehört hat und deswegen die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe erfüllt sind oder ob wegen der Vermietung von bisher dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wirtschaftsgütern an eine neu gegründete GmbH, deren Anteile zu 100% dem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber gehören, die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorliegen.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der inzwischen verstorbene Ehemann (F) unterhielt zwei Einzelunternehmen, und zwar einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie einen Blumengroßhandel mit Einkünften aus Gewerbebetrieb. Beide Unternehmen wurden auf Grundstücken betrieben, die einschließlich der aufstehenden Gebäude und Anpflanzungen als notwendiges Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs bilanziert waren.

Im Jahre 1991 entschloss sich F. aus Altersgründen, den landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb zum Ende des Wirtschaftsjahres (30. 06. 1991) aufzugeben. Der Blumengroßhandel sollte dagegen in anderer Form fortgeführt werden. Zu diesem Zweck gründete F. die F GmbH, die nach ihrem Gesellschaftsvertrag (§ 2) den Handel mit Blumen und allen Waren des Gärtnereibedarfs sowie alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte zum Gegenstand hatte. Anschließend stellte F. seine Tätigkeit als Einzelunternehmer ein und veräußerte sämtliche Wirtschaftsgüter des Blumengroßhandels an die GmbH.

Der landwirtschaftliche Gartenbaubetrieb wurde wie folgt abgewickelt:

Mit Vertrag vom 23. 04. 1991 veräußerte F. von dem landwirtschaftlichen Grundbesitz eine Teilfläche von 6.288 qm an einen Bauträger. Der wirtschaftliche Übergang erfolgte im Juni 1991. Von den übrigen Wirtschaftsgütern des bisherigen landwirtschaftlichen Betriebs veräußerte F. mit Vertrag vom 03.07.1991 die so genannten Dauerkulturen (Flieder- und Forsythienbestände), sämtliche Vorräte, Maschinen und Geräte sowie die vorhandenen Beteiligungen (Genossenschaftsanteile) zum Kaufpreis von insgesamt 58.988,94 DM an die GmbH. Mit Vertrag vom 04.07.1991 vermietete er darüber hinaus - ebenfalls an die GmbH - folgende Wirtschaftsgüter:

a) Grundstücksteilfläche Gemarkung…usw. (Ackerland)

b) die Aufbauten, und zwar Kühlhaus, Packhalle, Wirtschaftsgebäude usw.

Der Mietvertrag lief auf unbestimmte Zeit und konnte mit einer Frist mit zwölf Monaten, erstmals zum 31.12.1996, gekündigt werden (§ 2 des Mietvertrages). Der jährliche Mietzins betrug 12.000,- DM. Daneben war der Mieter (GmbH) verpflichtet, die Nebenkosten zu tragen, die neben den öffentlichen Abgaben (u. a. Grundsteuern, Entwässerungsgebühren, Kanalnutzung) auch die Kosten der Haftpflichtversicherung für das Gebäude und die Grundstücksflächen sowie die Versicherung gegen Feuer, Sturm- und Wasserschäden, Diebstahl und Einbruch umfassten (§ 3 des Mietvertrages). Die Betriebs-, Unterhaltungs- und Erhaltungskosten sowie alle Reparaturen einschließlich Schönheitsreparaturen gingen ebenfalls zu Lasten des Mieters (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Mietvertrages).

In der Einkommensteuererklärung für 1991 erklärte F. für den landwirtschaftlichen Betrieb die Betriebsaufgabe und ermittelte einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn von 2.909.723 DM. Hierfür begehrten die Kläger die Steuerbegünstigungen nach den §§ 14, 16 Abs. 3, § 34 Einkommensteuergesetz - EStG - (halber Steuersatz). Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid 1991 vom 08. 09. 1993 - geändert durch Bescheid vom 10. 12. 1993 - entsprach der Beklagte diesem Begehren und setzte die Einkommensteuer auf 748.170 DM fest.

Anlässlich einer für die Jahre 1989 bis 1991 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Gartenbaubetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt worden seien; vielmehr habe di...

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