Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung eines Verlustes gemäß § 17 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Betriebseinstellung durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die nicht lediglich zum vorübergehenden Ruhen der Geschäftstätigkeit führen soll, kann als konkludenter Auflösungsbeschluss im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG auszulegen sein.
  2. Die Voraussetzungen für die Realisierung eines Auflösungsverlustes liegen bereits dann vor, wenn der wesentlich beteiligte Gesellschafter mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen im Rahmen der Vermögensteilung nach § 72 GmbHG nicht mehr rechnen kann und feststeht, dass keine weiteren (wesentlichen) Anschaffungskosten oder Auflösungskosten anfallen.
 

Normenkette

EStG § 17; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2, § 72

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.2008; Aktenzeichen IX R 100/07)

BFH (Urteil vom 28.10.2008; Aktenzeichen IX R 100/07)

 

Tatbestand

Strittig ist die Berücksichtigung eines Verlustes gemäß § 17 EinkommensteuergesetzEStG –.

Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der „G” GmbH (GmbH) in „I”, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmte.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 machte die Klägerin einen Verlust aus der Beteiligung an der GmbH nach § 17 EStG in Höhe von 106.917,- DM (50.000,- DM Stammeinlage und 56.917,09 DM Gesellschafterdarlehen) geltend. Dieser Betrag wurde im weiteren Verfahren auf 151.197,09 DM korrigiert (Kaufpreise für die ersten und zweiten Gesellschaftsanteile – 10.000,- DM und 85.000,- DM – sowie das Gesellschafterdarlehen).

Der mit der Einkommensteuererklärung eingereichte Jahresabschluss der GmbH zum 30.06.1999 weist unter anderem einen Verlustvortrag in Höhe von 79.160,62 DM, einen Jahresfehlbetrag von 30.735,70 DM und einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 59.896,32 DM aus. In dieser Bilanz ist das Anlagevermögen insgesamt mit 0,- DM ausgewiesen, im Umlaufvermögen die fertigen Erzeugnisse und Waren ebenfalls mit 0,- DM.

In den Erläuterungen zu der Bilanz heißt es unter (6) Sachanlagen und Finanzanlagen: „Außerplanmäßige Abschreibungen sind auf Grund der Auflösung der „G” GmbH zum 30. Juni 1999 vorgenommen worden.” Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bilanz nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr war ferner eine auf den 17.05.1999 datierte Rechnung der GmbH an einen Herrn „T” über den Kauf von Wirtschaftsgütern der GmbH zu einem „Komplettpreis incl. MWSt DM 2000” beigefügt. In dieser Rechnung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es weiter: „abzüglich DM 1.500 für die Juli Miete, als Gegenleistung für Entsorgungsarbeiten. Der Restbetrag von DM 500 wird am 25.06.99 bei der Schlüsselübergabe fällig.”

Der im Betriebsvermögen der GmbH vorhandene Pkw war nach den Feststellungen des Beklagten ausweislich der Buchführung zum 22.03.1999 mit dem Zeitwert von der Klägerin entnommen worden. Ein Geschäftsanteil der GmbH aus einer Beteiligung „"S"” war gekündigt und am 17.06.1999 an die GmbH ausgezahlt worden.

Die Klägerin hatte ausweislich ihrer Einkommensteuererklärung 1999 nach ihrer Heirat am 03.03.1999 ihren Familienwohnsitz in „U”. Sie bezog bis zum 30.06.1999 Gehalt von der GmbH und machte bis zu diesem Zeitpunkt eine doppelte Haushaltsführung (zweiter Haushalt in „I”) steuerlich geltend.

Am 25.05.2000 wurde im Handelsregister des Amtsgerichts „I” eingetragen, dass die GmbH auf Grund des § 141 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden sei.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer des Streitjahres 2000 mit Bescheid vom 28.05.2003 ohne Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes gemäß § 17 EStG fest, weil von ihm angeforderte Erläuterungen und Unterlagen seitens der Klägerin nicht eingereicht worden waren.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und ließ durch ihren damaligen Bevollmächtigten vortragen: „Es gibt keinen Gesellschafterbeschluss über die Liquidation, da eine Liquidation in keiner Phase der Abwicklung durchgeführt worden ist. Nach dem Frau „H” damals nach „E” verzogen war, hatte sie mich eines Tages angerufen und gefragt, wie sie denn nun mit der noch in „I” bestehenden GmbH, die ja schon seit langer Zeit keine Geschäfte mehr betrieb, verfahren sollte. Ich habe sie in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei einer Liquidation noch Kosten für den Notar, sowie für die dreimalige Veröffentlichung im Bundesanzeiger anfallen würden und die Liquidation frühestens nach einem Jahr ab Beschlussfassung beendet sein könnte. Für diesen Zeitraum würden auch noch Kosten für die Erstellung von Bilanzen und Steuererklärungen entstehen. Ich habe Frau „H” dann den Tipp gegeben, das Amtsgericht „I” anzuschreiben und um Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit zu bitten. Frau „H” hat dies getan und das Amtsgericht „I” ist ihrem Antrag gefolgt. Damit war, ...

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