vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungsbefugnis wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Folgt das FA in einem mehrere Streitjahre betreffenden Klageverfahren dem Einwand der Klägerin, dass bezüglich der Nutzung eines zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Hauses nicht eine vGA auf Grund der „Unterhaltung eines Verlustwirtschaftsgutes im Interesse des Gesellschafters”, sondern eine vGA auf Grund der „unentgeltlichen Überlassung eines Wirtschaftsgutes an den Gesellschafter” vorliege, so steht – ungeachtet der hieraus resultierenden Teilabhilfe für ein Streitjahr - das sog. Verbot der Sachverhaltsergänzung einer verbösernden Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzungen und der zugehörigen Feststellungen für die weiteren Streitjahre gemäß § 174 Abs. 4 AO entgegen, weil die Sachverhaltsgrundlage der geänderten Bescheide (Höhe der Aufwendungen für den Grundbesitz) nicht unverändert zur Grundlage der zu ändernden Bescheide (Höhe der Kostenmiete, nutzende Personen, Nutzungszeiten) werden kann.
  2. Die Nutzung einer Wohnung zur Bauüberwachung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Bauträger-Gesellschaft begründet keine das Betriebsausgabenabzugsverbot für Gästehäuser gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG ausschließende Betriebsstätte i.S.d. § 12 Nr. 8 AO.
  3. Das Unterhalten eines Gästehauses ist nur dann Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen i.S.d. Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG, wenn der Gewinn aus der Betätigung selbst, nicht aber aus der Veräußerung des Gästehauses erzielt werden soll.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, S. 2; KStG § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2; AO § 12 Nr. 8, § 174 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.11.2019; Aktenzeichen XI R 49/17)

BFH (Urteil vom 20.11.2019; Aktenzeichen XI R 49/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht Aufwendungen für ein Haus der Klägerin in Z in den Streitjahren 1998 bis 1999 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht einkommensmindernd berücksichtigt hat, weil es sich um ein so genanntes Gästehaus handelt, und ob die Körperschaftsteuerbescheide für 1996 und 1999 gemäß § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) zu Lasten der Klägerin geändert werden durften.

Die Klägerin ist eine geschäftsleitende Holding-Gesellschaft, die alle zur Firmengruppe A gehörenden Beteiligungen hält und darüber hinaus den betrieblichen Grundbesitz verwaltet und Bauträger-Geschäfte ausführt. In den Streitjahren waren an der Klägerin A zu 96 % und B zu 4 % beteiligt.

Bei der Klägerin wurde beginnend im Jahre 2001 eine Betriebsprüfung unter anderem für die Körperschaftsteuer 1996 bis 1999 durchgeführt. Bei dieser Betriebsprüfung wurde gemäß dem Betriebsprüfungsbericht vom 28. August 2009 unter anderem festgestellt, dass die Klägerin in Z zwei bebaute Grundstücke und ein baureifes Grundstück hatte. Das Objekt D habe die Klägerin 1984 erworben. Es habe sich bis zum Umbau im Jahre 1997 um ein geräumiges Einfamilienhaus mit mehreren Schlafzimmern nebst angegliedertem Sanitärbereich gehandelt. (). 1984 sei der Erwerb durch die Klägerin erfolgt, 1991 der Verkauf zu Anschaffungskosten an eine Tochtergesellschaft und 1992 der Rückerwerb seitens der Klägerin. In den Streitjahren sei der Grundbesitz in den Bilanzen der Klägerin als Anlagevermögen ausgewiesen worden. Von September 1997 bis Juni 1998 sei das Gebäude aufwändig saniert und zum Zweifamilienhaus (Wohnung Süd und Wohnung Nord) umgebaut worden. Die äußere Gestaltung, der Stil des Gebäudes sowie die grundlegende Statik der Außenmauern seien beibehalten worden. Die Außenanlagen seien überwiegend neu gestaltet worden und ein Saunahaus im Gartenbereich der Wohnung Süd sei neu angeschafft worden. Der Gesamtaufwand für die Sanierung habe einschließlich Umsatzsteuer 1.467.798 DM betragen. Der Aufwand für Rohbauarbeiten habe 336.000 DM betragen, 38 Stück Fliesen zur Ergänzung bzw. Reparatur seien zu einem Quadratmeterpreis von 1.063 DM angeschafft worden, vor der Sanierung habe es sieben Sanitärbereiche gegeben, davon sechs mit Bad und/oder Dusche, nach der Sanierung habe es sechs Sanitärbereiche, davon vier mit Bad und/oder Dusche gegeben, der Preis für Holzfußböden habe 336 DM pro Quadratmeter betragen, für eine Holztreppe seien 21.586 DM aufgewandt worden, für von einer Tischlerei gefertigte Badezimmermöbel einschließlich Reparaturen der vorhandenen Einbaumöbel seien 38.000 DM aufgewandt worden, die Malerrechnung habe 131.000 DM, die Rechnung für das Saunahaus 34.643 DM betragen und für ein übergroßes Bett seien 17.880 DM zzgl. 4.498 DM für die Matratze aufgewandt worden. Zusammenfassend stellte die Betriebsprüfung fest, dass der Sanierungsaufwand je Quadratmeter höher sei, als ein zeitgleich von den gleichen Handwerkern errichteter Neubau. (). Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse handele es sich um eine Generalüberholung in der Form einer Luxussanierung.

Ferner stellte die Betr...

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