rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Klage

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Unzulässigkeit einer Klage bei nicht durchgeführtem Vorverfahren.

 

Normenkette

FGO §§ 44, 72 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen IX R 35/04)

BFH (Urteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen IX R 35/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Verlusten anlässlich der Veräußerung von Immobilieneigentum.

Die Kläger erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; der Ehemann außerdem solche aus Kapitalvermögen. Ferner haben sie jahrelang Immobilieneigentum gehalten und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und steuerlich beraten auch erklärt, die in den angefochtenen Bescheiden wie folgt berücksichtigt worden sind:

Ehemann

Ehefrau

DM

DM

1996

./. 184 469,00

./. 10 668,00 (33 StrA)

1997

./. 209 412,00

45,00 (28 StrA)

1998

./. 206 591,00

./. 11 686,00 (24 StrA)

1999

./. 94 470,00

./. 16 872,00 (19 StrA).

Die Einkommensteuer der zusammenveranlagten Kläger ist demzufolge durchweg auf 0,00 DM festgesetzt worden. Außerdem ist jeweils zum 31. Dezember 1997, 1998 und 1999 ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden.

Der Kläger erwarb in dem Zeitraum von 4/1995 bis 9/1995 drei Eigentumswohnungen und die Kläger zu je in 2/1996 ein unbebautes Grundstück. Nachfolgende Wohnungen und das unbebaute Grundstück wurden in einem Zeitraum von 5/1998 bis 12/1999 wieder veräußert:

xxxxxxxxxxxxx, Eigentumswohnung Nr. x

...

in xxxxxxxxxx

Kauf 4/1995 für 578 379,00 DM -

Verkauf 12/1998 für 310 000,00 DM

xxxxxxxxxxxxxxx, Eigentumswohnung Nr. x

in xxxxxx

Kauf 12/1995 für 517 668,00 DM -

Verkauf 12/1999 für 358 000,00 DM

xxxxxxxxxxxxxxx, Eigentumswohnung Nr. x

in xxxxxxxx

Kauf 9/1995 für 600 032,00 DM -

Verkauf 11/1999 für 380 000,00 DM

xxxxxxxxxx, unbebaut in xxxxxxxxx

Kauf 2/1996 für 162 000,00 DM -

Verkauf 5/1998 für 137 000,00 DM

(im Folgenden die vier Objekte genannt)

Langjährig zuvor erwarben die Kläger folgende drei Häuser:

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx

Kauf 1985, Sechsfamilienhaus

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx

Kauf 1984, Zweifamilienhaus

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx

Kauf 1981, Einfamilienhaus

Zudem erwarb der Kläger Anteile an Immobilienfonds:

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Kauf 8/1995

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

xxxxxxxxxx

Kauf 3/1995

Die Einkünfte aus sämtlichen genannten Immobilien, einschließlich der vier Objekte wurden durch den Beklagten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt und in den Steuererklärungen bis einschließlich 1998 auch so erklärt.Die Kläger vertreten im Einspruchs- und Klageverfahren die Ansicht, dass hinsichtlich der vier Objekte gewerblicher Grundstückshandel vorliege.

Demzufolge erklärten die Kläger in der Einkommensteuererklärung 1999 hinsichtlich der vier Objekte gewerbliche Einkünfte und beantragten die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1998.

Der Beklagte entsprach dem Änderungsantrag nicht und nahm auch für 1999 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich der vier Objekte durch Bescheid vom 8. März 2001 an.

Dagegen wendeten sich die Kläger mit Einspruch vom 30. März 2001. Das Vorverfahren blieb erfolglos.

1998 und 1999 wurden mithin drei Eigentumswohnungen und ein unbebautes Grundstück mit insgesamt erheblichen Verlusten veräußert, die der Beklagte auch im Einspruchsverfahren unter Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1996, 751) nicht berücksichtigt hat. Der weitere Sach- und Streitstand ergibt sich aus der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2001, auf die der Senat Bezug nimmt.

Nach Aktenlage ist nur Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 8. März 2001 eingelegt worden (xxxxxxxxx). Mit diesem Bescheid ist die Einkommensteuer 1999 auf 0,00 DM festgesetzt worden. Der Einspruch ist vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 7. November 2001 zurückgewiesen worden. Hiergegen erhoben die Kläger Klage am 2. Dezember 2001, die sich gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 richtete. Mit der Klagebegründung vom 18. Januar 2002 hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger weitergehende Anträge angekündigt, die sie jedoch in der mündlichen Verhandlung nur noch insoweit weiterverfolgt, als dass nunmehr der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges vom 8. März 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2001 angefochten wird und die Berücksichtigung der Verluste aus der 1999 erfolgten Veräußerung von zwei Objekten als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit begehrt wird.

Im Übrigen haben die Kläger die Klage zurückgenommen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Senat haben die den Streitfall betreffenden Steuerakten zur Steuer-Nr. xxxxxxxxx vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Das Verfahren war gemäß § 72 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- einzustellen, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen...

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