Abzug von Sonderwerbungskosten bei Erbauseinandersetzung
Erbauseinandersetzung und Sonderwerbekosten
Vor dem FG München wurde folgender Fall verhandelt: Strittig ist der Abzug von Aufwendungen eines an einer Erbengemeinschaft Beteiligten. Die Erbengemeinschaft vermietete mehrere Eigentumswohnungen und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Testament der Verstorbenen war angeordnet, dass einige der Eigentumswohnungen in eine neu zu gründende GbR einzubringen sind und dass eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ausgeschlossen sei. Davon abweichend regelte die Erbengemeinschaft, dass die Immobilien in eine neu zu gründende Bruchteilsgemeinschaft eingebracht werden und dass eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zulässig sein soll. Die Kosten für Notar und Justiz wurden als Werbungskosten eines Beteiligten, der diese übernommen hat, beantragt. Das Finanzamt lehnte den Abzug als Sonderwerbungskosten ab, da die Aufwendungen das Ziel hatten, die Miterbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Nach erfolglosem Einspruch wurde Klage erhoben.
Gesonderte und einheitliche Feststellung
Das FG bestätigte zunächst die prinzipielle Richtigkeit eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens für die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte gemäß § 21 EStG. Obwohl im Streitjahr eine Miterbengemeinschaft und eine Bruchteilsgemeinschaft bestanden, genügt ein Feststellungsbescheid, da jeweils Personenidentität gegeben war.
Abzug von Werbungskosten
Sodann führt das FG aus, dass auch bei einem unentgeltlichen Erwerb anfallende Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten zu werten und im Wege der AfA abziehbar sind. Da im Streitfall jedoch die Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung mit anschließender Neugründung einer Gemeinschaft der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung dienten, kommt ein sofortiger Abzug als Werbungskosten (Gründungskosten) in Betracht. Die Aufwendungen hatten damit nicht primär einer Erbauseinandersetzung gedient, sondern der Überführung der Wirtschaftsgüter aus dem Verbund der Erbengemeinschaft und hälftigen Miteigentumsanteilen in einen einheitlichen Verbund der neuen Bruchteilsgemeinschaft. Ein Werbungskostenabzug scheidet jedoch insoweit aus, als die Aufwendungen auf ein nicht zur Vermietung anstehendes Objekt sowie ein zu eigenen Wohnzwecken eines Beteiligten genutztes Objekt entfallen.
Das FG hat keine Revision zugelassen. Das Urteil wurde bestandskräftig.
FG München Urteil vom 18.05.2021 - 12 K 1506/20 (veröffentlicht am 25.08.2021)
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