Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Anordnung der Nachversteuerung durch § 2a Abs. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 auch für Umwandlungen von Betriebsstätten in Kapitalgesellschaften, die bereits während des Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraums 1999 vorgenommen worden sind, nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einbringung einer ausländischen Betriebsstätte (im Streifall: nach Art. 5 Abs. 1 DBA-USA als Betriebsstätte geltende Gesellschaft amerikanischen Rechts, die der Rechtsform nach mit einer deutschen KG vergleichbar ist) in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfüllt den Tatbestand des § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.4.1997 bzw. § 2a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des StBereinG 1999.

2. § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. der Bekantmachung vom 16.4.1997 bzw. § 2a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 sind neben § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG anwendbar.Wenn und soweit die Umwandlung zur Aufdeckung von stillen Reserven führt, ist die Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG vorrangig. Nur soweit die nach § 2a Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG abgezogenen Verluste nicht schon nach Abs. 3 Satz 3 wieder hinzugerechnet worden sind oder nicht noch hinzuzurechnen sind, ist ergänzend der Anwendungsbereich des § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG eröffnet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn und soweit bei der Umwandlung zwar ein Gewinn entsteht, dieser aber der Höhe nach unter den zuvor in Anspruch genommenen Verlusten liegt.

3. Die rückwirkende Aufhebung des § 2a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.4.1997 durch § 2a Abs. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 auch für Betriebsstättenumwandlungen, die bereits während des Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraums 1999 vorgenommen worden waren, ist nicht verfassungswidrig (Anschluss an BFH, Urteil v. 22.2.2017, I R 2/15, BStBl 2017 II S. 709, wonach die unechte Rückwirkung durch das StBereinG 1999 vom 22.12.1999 zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist sowie bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt bleibt).

 

Normenkette

EStG § 2a Abs. 3 S. 1 Fassung: 1997-04-16, S. 2 Fassung: 1997-04-16, S. 3 Fassung: 1997-04-16, S. 4 Fassung: 1997-04-16, S. 5 Fassung: 1997-04-16, Abs. 4 S. 1 Fassung: 1997-04-16, S. 2 Nr. 2 Fassung: 1997-04-16; EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 2a Abs. 3 S. 1 Fassung: 1999-12-22; EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 2a Abs. 3 S. 2 Fassung: 1999-12-22; EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 2a Abs. 3 S. 3 Fassung: 1999-12-22; EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 2a Abs. 3 S. 4 Fassung: 1999-12-22; EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 2a Abs. 3 S. 5 Fassung: 1999-12-22; EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 2a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1999-12-22; EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 52 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1999-12-22; EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 52 Abs. 3 S. 4 Fassung: 1999-12-22; EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 52 Abs. 3 S. 5 Fassung: 1999-12-22; DBA USA Art. 5 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.02.2022; Aktenzeichen I R 38/18)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz im Inland, […].

Am 4. Mai 1995 gründete die Klägerin in den USA gemeinsam mit der […] (B Corp. – einer amerikanischen Kapitalgesellschaft, die der Rechtsform nach einer deutschen GmbH entsprach und deren alleinige Anteilsinhaberin die Klägerin war – unter der Firma „C” eine Gesellschaft amerikanischen Rechts, die der Rechtsform nach mit einer deutschen Kommanditgesellschaft (KG) vergleichbar war. Der Sitz der C befand sich – wie auch derjenige der B Corp. – in X im Bundesstaat […] (USA). Die Klägerin wurde einzige Kommanditistin der C mit 99% der Anteile an deren Kapital, während die B Corp. als Komplementärin das restliche 1% der Gesellschaftsanteile übernahm. Zweck der Gesellschaftsgründung war es aus Sicht der Klägerin, auch auf dem amerikanischen Markt mit einer eigenen lokalen Produktionsstätte für […] vertreten zu sein, […].

Die C tätigte in den Jahren 1995 bis 1999 erhebliche Anfangsinvestitionen, die sich vor allem auf den Erwerb von Maschinen und die Einrichtung der Produktionsstätte einschließlich des Erwerbs des Betriebsgrundstücks bezogen. Außerdem entstanden der C hohe Ausgaben im Zusammenhang mit der Erlangung der für die eigentliche Produktion erforderlichen behördlichen Genehmigungen und mit Maßnahmen zur Gewinnung von Mitarbeitern und ersten Kunden.

Nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuer...

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