BMF, 20.03.1998, IV B 2 - S 2135 - 4/98

Nach der Billigkeitsregelung in dem BMF-Schreiben vom 15.3.1979 (BStBl 1979 I S. 162), die durch das BMF-Schreiben vom 28.7.1983 (BStBl 1983 I S. 383) bestätigt worden ist, galt ein Wirtschaftsgut, das zum notwendigen Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirtes gehörte, der seinen Gewinn durch Vollschätzung, durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittsätzen gemäß § 13 a EStG ermittelte, und das aufgrund einer Nutzungsänderung nicht mehr dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen war, als steuerfrei entnommen, wenn es nach der Nutzungsänderung nicht zum notwendigen Privatvermögen gehörte.

Mit Urteil vom 7.11.1996 (BStBl 1997 II S. 245) hat der BFH entschieden, daß diese Billigkeitsregelung zu Unrecht erlassen worden ist.

Im Hinblick darauf wird die Billigkeitsregelung in den BMF-Schreiben vom 15.3.1979 (BStBl 1979 I S. 162 und vom 28.7.1983 (BStBl 1983 I S. 383) mit Ablauf des Jahres 1998 aufgehoben.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 Satz 4

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 356

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