OFD München, Verfügung v. 21.1.1999, S 2135 - 5/10 St 41/42

Behandlung landwirtschaftlicher Grundstücke im Fall der Nutzungsänderung vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG – Verfahrensrechtliche Fragen

Im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird ergänzend zum Erlaß des FinMin Bayern vom 23.4.1998, 31 a - S 2135 - 6/94 - 16 331 (ESt-Kartei § 13 Karte 19.6) auf folgendes hingewiesen:

An der mit BMF-Schreiben vom 20.3.1998 (BStBl 1998 I S. 356) festgelegten Ausschlußfrist (31.12.1998) zur Abgabe einer klarstellenden Erklärung über die Nutzungsänderung eines zunächst zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks vor dem 1.7.1979 wird festgehalten.

Zur Fristwahrung genügt der rechtzeitige Eingang der klarstellenden Erklärung bei der jeweils zuständigen Finanzbehörde. Die erforderlichen Unterlagen können später nachgereicht werden.

Die im BMF-Schreiben vom 20.3.1998, IV B 2 - S 2135 - 4/98 (a.a.O.) enthaltenen Kriterien zur Glaubhaftmachung der Nutzungsänderung bleiben unverändert bestehen. Die Erklärung der Pachteinnahmen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft steht einer steuerfreien Entnahme entgegen.

Die bereits eingegangenen und bis Fristablauf noch eingehenden Erklärungen der Stpfl. werden von den Finanzbehörden auf Vollständigkeit der beigefügten oder noch nachzureichenden Unterlagen geprüft. Die Finanzbehörden können über die Prüfung der klarstellenden Erklärung eine Mitteilung herausgeben. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen der Voraussetzungen wird die Entscheidung darüber, ob das Wirtschaftsgut aufgrund der bisherigen Billigkeitsregelung aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist, erst im Besteuerungsverfahren des Veranlagungszeitraums getroffen, in dem das Wirtschaftsgut veräußert, unentgeltlich übertragen oder privat genutzt wird.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 Satz 4

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