Zusammenfassung

 
Überblick

Der Online-Handel nimmt eine immer bedeutendere Stellung im Warenhandel ein. Abhängig von der Abwicklung und der jeweiligen Rechtsstellung der Beteiligten ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. Das sog. Dropshipping (auch Direktverkauf oder Streckengeschäft) ermöglicht es gerade auch kleineren Unternehmern, ohne einen großen Kapitaleinsatz, am E-Commerce teilzuhaben. Allerdings sind neben den allgemeinen wirtschaftlichen Auswirkungen auch umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wichtigste Rechtsgrundlage sind die Vorschriften zum Reihengeschäft in § 3 Abs. 6a und 7 UStG.

1 Funktionsweise des Dropshippings

Dropshipping zeichnet sich dadurch aus, dass der im Online-Handel tätige Anbieter nicht selbst über die angebotene Ware verfügt, sondern diese Ware erst bei Bestelleingang durch einen Kunden bei einem Großhändler oder direkt beim Hersteller (automatisiert oder individuell) erwirbt. Der Großhändler oder Hersteller versendet dann die Ware – unter dem Namen des Online-Händlers – direkt zu dem Kunden. Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Großhändler oder Hersteller und dem Endkunden wird dabei nicht begründet.

 
Hinweis

Kein eigener Warenbestand nötig

Der Vorteil des Dropshippings für den Online-Händler besteht darin, dass er keine kostenintensive Warenhaltung hat und somit ohne eigenen Warenbestand im Online-Handel ein umfangreiches Sortiment anbieten kann.

Den wirtschaftlichen Vorteilen stehen aber auch Risiken und Nachteile gegenüber. Der Händler hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Qualität der versandten Gegenstände und die Lieferbarkeit der Waren. Auch für die Kunden – die regelmäßig von dieser Handelsstruktur keine Kenntnis haben werden – können sich Nachteile ergeben, insbesondere in Reklamationsfällen oder wenn Waren zurückgesandt werden sollen.[1]

Für die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung müssen die rechtlichen Beziehungen berücksichtigt werden, da sich die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung nach der jeweiligen Rechtsbeziehung richtet. Grundsätzlich gilt:

  • Bestellung: Die Bestellung ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung grundsätzlich ohne Bedeutung.
  • Lieferung: Unter Lieferung wird umsatzsteuerrechtlich die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand verstanden. Dieses Rechtsgeschäft hat nichts mit der körperlichen Warenbewegung zu tun. Die Umsatzsteuer entsteht – soweit ein steuerbarer und steuerpflichtiger Vorgang vorliegt – in dem jeweiligen Rechtsgeschäft.
  • Warentransport: Der Warentransport – beim Dropshipping regelmäßig zwischen dem Großhändler und dem (End)Kunden – begründet keine rechtsgeschäftliche Beziehung. Deshalb kann aufgrund des Warentransports keine Umsatzsteuer entstehen. Der Warentransport hat aber bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einen Einfluss darauf, wo eine Umsatzsteuer für die Lieferungen entsteht.

(Abbildung 1: Ablauf beim Dropshipping)

Umsatzsteuerrechtlich abzugrenzen sind die Handelsstrukturen, die sich ergeben, wenn ein (Groß-)Händler oder Hersteller über einen eigenen Warenbestand verfügt, die Abwicklung aber durch einen eingeschalteten Unternehmer (Online-Händler) vornehmen lässt und die Ware sich in Zentrallagern des Händlers befindet ("Fulfillment by …"). Tritt der eingeschaltete Online-Händler dabei gegenüber dem (End)Kunden in fremdem Namen auf (er übernimmt die Kommissionierung, Verpackung und den Versand der Waren), verbleibt es bei einer Rechtsbeziehung (Lieferbeziehung) zwischen dem (Groß)Händler und dem Kunden. Der Online-Händler wird dann nur als Vermittler tätig.

 
Wichtig

Konsequenzen beim "Fulfillment"

Hier ergeben sich für den (Groß-)Händler bei grenzüberschreitenden Sachverhalten umfangreiche umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen. Zum einen kann es – wenn die Gegenstände in ein EU-ausländisches Lager transportiert werden zu einem sog. innergemeinschaftlichen Verbringen[2] kommen, das zu einer Veranlagungsverpflichtung in dem anderen Mitgliedstaat führt. Darüber hinaus kann sich dann aus der Auslieferung der Waren aus einem solchen ausländischen Lager eine weitere Veranlagungsverpflichtung im Ausland ergeben. In weiteren Sonderfällen können sich seit dem 1.7.2021 aufgrund der Umsetzung des unionseinheitlichen MwSt-Digitalpakets fiktive Reihengeschäfte[3] bei Einschaltung einer elektronischen Schnittstelle (elektronischer Marktplatz) ergeben.[4]

(Abbildung 2: Ablauf bei Fulfillment)

2 Umsatzsteuer beim Dropshipping

Beim Dropshipping liegen umsatzsteuerrechtlich nur Lieferungen (Rechtsgeschäfte) vor. Einerseits liefert der Großhändler oder Hersteller die Ware an den eingeschalteten Online-Händler (Unternehmer, der das Dropshipping betreibt) und andererseits liefert der Online-Händler den Gegenstand an den (End)Kunden. Erfüllt werden die beiden Lieferungen (Rechtsgeschä...

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