Beim Dropshipping liegen umsatzsteuerrechtlich nur Lieferungen (Rechtsgeschäfte) vor. Einerseits liefert der Großhändler oder Hersteller die Ware an den eingeschalteten Online-Händler (Unternehmer, der das Dropshipping betreibt) und andererseits liefert der Online-Händler den Gegenstand an den (End)Kunden. Erfüllt werden die beiden Lieferungen (Rechtsgeschäfte) durch den unmittelbaren Warentransport vom Großhändler oder Hersteller zum (End)Kunden. Die Umsatzsteuer folgt insoweit den zivilrechtlichen Strukturen (den Rechtsgeschäften).

Der Online-Händler, der das Dropshipping betreibt, ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG und muss deshalb alle umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften beachten. Unerheblich ist dabei, welcher Nationalität der Unternehmer ist, es kommt ausschließlich darauf an, wo er nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften Leistungen ausführt.

 
Hinweis

Kleinunternehmereigenschaft prüfen

Insbesondere bei jungen Unternehmen kann allerdings geprüft werden, ob die Kleinunternehmerregelung[1] anzuwenden ist. Hat der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht 22.000 EUR überschritten und wird voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 EUR betragen, liegt Kleinunternehmereigenschaft vor.[2]

Mit dem Rechtsgeschäft gegenüber dem Kunden führt der Unternehmer eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG aus. Für diesen Umsatz muss der Ort der Lieferung nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften festgelegt werden. Da der Gegenstand beim Dropshipping unmittelbar von dem Großhändler zu dem (End)Kunden versandt wird, liegt ein sog. Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6a UStG vor.

 
Wichtig

Reihengeschäft

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer (Großhändler oder Hersteller und Online-Händler) über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte (jeweils Lieferungen) ausführen und der Gegenstand dabei unmittelbar vom ersten Unternehmer (Großhändler) zum letzten Abnehmer (Kunde) gelangt.[3] Bei einem Reihengeschäft liegt immer nur eine Beförderungs- oder Versendungslieferung vor, deren Ort sich regelmäßig nach der Grundregelung des § 3 Abs. 6 UStG richtet und (eine oder mehrere) ruhende Lieferungen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG.

Bei den nachfolgenden Ausführungen wird von dem klassischen Fall des Dropshippings ausgegangen, bei dem der Gegenstand unmittelbar vom Großhändler oder Hersteller unmittelbar zum (End)Kunden befördert oder versendet wird. Ebenfalls wird davon ausgegangen, dass der Transport der Ware durch den ersten Unternehmer in der Leistungskette durchgeführt oder beauftragt wird.

 
Hinweis

Transportverantwortung ist entscheidend

Die Zuordnung der Beförderungs- oder Versendungslieferung zu einem der Rechtsgeschäfte (Lieferungen) hängt beim Reihengeschäft im Wesentlichen davon ab, wer von den Beteiligten die Transportverantwortung trägt. Beim Dropshipping wäre es ungewöhnlich, wenn die Transportverantwortung bei dem Online-Händler oder dem (End)Kunden liegen würde.

2.1 Nationale Geschäfte

Befindet sich der Gegenstand der Lieferung sowohl am Beginn der Warenbewegung (beim Großhändler) als auch am Ende der Warenbewegung (beim Kunden) im Inland, sind alle Lieferungen in der Leistungskette im Inland steuerbar und – da regelmäßig keine Steuerbefreiung einschlägig sein wird – steuerpflichtig. Abhängig von der Art der Ware kommt es zu einer Umsatzsteuer von 19 % oder 7 %, die regelmäßig der jeweils liefernde Unternehmer schuldet.

 
Wichtig

Nationalität ist ohne Bedeutung

Die Nationalität der beteiligten Personen ist in diesem Fall unerheblich. Entscheidend ist nur, ob Start und Ziel der Warenbewegung im Inland liegen.

 
Praxis-Beispiel

Lieferung aus inländischem Lager

Kunde K aus Köln bestellt über den Online-Shop des Online-Händlers H aus Hannover ein Handy für 595 EUR. H leitet die Bestellung an den französischen Großhändler G für 357 EUR weiter. G versendet das Handy durch einen vom ihm beauftragten Paketdienst aus einem von ihm in Stuttgart unterhaltenem Auslieferungslager direkt zu dem Kunden nach Köln.

Es liegt ein Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG vor, da G dem H und H dem K Verfügungsmacht über das Handy verschafft. G führt eine in Deutschland steuerbare[1] und steuerpflichtige Lieferung aus, aus den erhaltenen 357 EUR schuldet G 19 % Umsatzsteuer (= 57 EUR).

H liefert ebenfalls steuerbar[2] und steuerpflichtig an K und muss aus den erhaltenen 595 EUR 19 % Umsatzsteuer herausrechnen (= 95 EUR) und bei seinem Finanzamt anmelden. Soweit ihm eine ordnungsgemäße Rechnung des G vorliegt, in der die 57 EUR gesondert als Umsatzsteuer ausgewiesen sind, kann H diese als Vorsteuer[3] abziehen.

[1] Es handelt sich nach § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG um die Versendungslieferung im Reihengeschäft, die nach § 3 Abs. 6 UStG in Stuttgart (Beginn der Warenbewegung) ausgeführt ist.
[2] Es handelt sich um die ruhende Lieferung im Rahmen des Reihengeschäfts, die nach der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgt und deshalb nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG dort ausgeführt ist, wo ...

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