Tz. 1180

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wegen den Einzelheiten s Tz 1070ff. Die Abweichung darf nicht auf einer Umkehrwirkung von vororganschaftlichen oder organschaftlichen Abweichungen in früheren Jahren beruhen. Wegen der Nichtbildung von AP bei sog gegenläufigen Mehr-/Minderabführungen s Tz 1276.

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