Tz. 1070

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach der in § 14 Abs 4 S 6 KStG enthaltenen Definition, die sich nur redaktionell von der bisherigen unterscheidet, liegen Minder- und Mehrabführungen iSd S 1 und 2 insbes vor, wenn der an den OT abgeführte Gewinn von dem St-Bil-Gewinn der OG abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist. Wegen des Begriffs der Mehr- bzw Minderabführung s Tz 905 ff und 912 ff.

Da der Ges-Geber des KöMoG an den gesonderten Regelungen in Abs 3 und 4 des § 14 Abs 4 KStG festgehalten hat, statt die stliche Behandlung der in vororganschaftlicher und der in organschaftlicher Zeit verursachten Minder-/Mehrabführungen einheitlich zu regeln (dazu s Tz 900), hat er die Chance auf eine noch deutlich weitergehende Vereinfachung des KSt-Rechts verpasst (dazu bereits s Tz 1040).

So regelt § 14 Abs 4 KStG auch in seiner Neufassung nicht die für die Abgrenzung zwischen § 14 Abs 3 und 4 KStG zentrale Fragen, was unter "Verursachung" zu verstehen ist und welches der "Zeitpunkt der Verursachung" ist. Die zahlreichen daraus entstehenden rechtlichen Probleme bleiben damit auch im neuen Recht erhalten.

UE ist in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Ereignis eintritt, auf dem der Unterschied zwischen der h-rechtlichen Gewinnabführung und der Vermögensmehrung lt St-Bil beruht.

Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Minder- bzw Mehrabführung in vororganschaftlicher oder in organschaftlicher Zeit verursacht ist, kommt es nicht auf die unmittelbare (stets in organschaftlicher Zeit liegende) Ursache, sondern auf die letztlich zugrunde liegende Ursache an (Urt des BFH v 18.12.2002, BStBl II 2005, 49; weiter s Beschl des BFH v 06.06.2013, BStBl II, 398, nachfolgend s Beschl des BVerfG v 14.12.2022, BGBl I 2023 Nr 93 und DStR 2023, 683 und s Beschl des BFH v 27.11.2013, BStBl II, 651, nachfolgend s Beschl des BVerfG v 14.12.2022, BGBl I 2023 Nr 93 und DStR 2023, 683, dazu näher s Tz 931ff).

Sämtliche bei der bisherigen AP-Methode sich ergebenden Abgrenzungsprobleme zwischen der Anwendung des § 14 Abs 3 und des § 14 Abs 4 KStG bleiben deshalb bei der neuen Einlagelösung unverändert bestehen (s Tz 1040 und 1046).

Dazu gehört auch die bis heute nicht abschließend geklärte Bedeutung des in § 14 Abs 4 S 3 KStG idFd KöMoG enthaltenen Wortes "insbes" (dazu s Tz 925–928). Ebenso s Bünning (BB 2022, 1579, 1581).

 

Tz. 1071

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

In vororganschaftlicher Zeit verursachte Minder- bzw Mehrabführungen iSd § 14 Abs 3 KStG liegen vor, wenn bei Beginn der Organschaft Abweichungen zwischen den Wertansätzen in der H-Bil und der St-Bil der OG bestehen und sich diese Abweichungen in organschaftlicher Zeit wieder ausgleichen.

Beispiele:

  1. Unterschiedliche Abschr-Dauer in H-Bil und St-Bil; Bewertungsdifferenzen bei Passivposten, insbes Rückstellungen; stliche Nichtberücksichtigung von Passivposten, zB nach § 5 Abs 2a und § 4a ESG (s Tz 975ff);
  2. Bildung einer stlich nicht anzuerkennenden Drohverlustrückstellung vor Beginn der Organschaft, Auflösung nachher (s Tz 990),
  3. MehrSt für vororganschaftliche Jahre anlässlich einer während der Organschaftszeit durchgeführten stlichen Außenprüfung (s Tz 991),
  4. Ausgleich eines vororganschaftlichen Verlustvortrags (s Tz 992).

    Weiter s Tz 993 und Tz 1463 ff.

 

Tz. 1072

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

In organschaftlicher Zeit verursachte Minder- bzw Mehrabführungen iSd § 14 Abs 4 KStG liegen vor, wenn die Abweichungen zwischen Gewinnabführung und BV-Mehrung lt St-Bil in organschaftlicher Zeit verursacht sind.

Beispiele:

  1. Abweichungen im Vermögensbereich trotz Übereinstimmung von H-Bil und St-Bil (s Tz 1396),
  2. Abweichungen zwischen H-Bil und St-Bil durch unterschiedliche Bewertung (s Tz 1397ff),
  3. Abweichungen wegen außerbilanzieller Zu- und Abrechnungen bei der Ermittlung des Organeinkommens (s Tz 1409ff),
  4. Zusammentreffen stfreier Vermögensvermehrungen bzw nabzb Verluste mit Wertansatzdifferenzen zwischen H-Bil und St-Bil (s Tz 1421ff),
  5. Spiegelbild-AP in der St-Bil eines MU einer OT-PersGes (s Tz 1437).

Wegen weiterer Bsp zur Abgrenzung zwischen § 14 Abs 3 und Abs 4 KStG s die Fallsammlung in Tz 1463ff. Weiter hierzu s Bünning (BB 2022, 1579).

Besonders schwierig ist die Abgrenzung zwischen vororganschaftlicher und organschaftlicher Verursachung in Sonderfällen wie einer Organschaftspause (dazu s Tz 938), in Einbringungsfällen (s Tz 1473), bei Beteiligung der OG an einer nachgeordneten PersGes (s Tz 1474ff), bei Veränderungen zwischen unmittelbar und mittelbarer Organschaft und bei Umwandlungen auf OT- oder OG-Ebene.

Minder- oder Mehrabführungen iSd S 1 liegen nach § 14 Abs 4 S 6 KStG insbes vor, wenn der an den OT abgeführte Gewinn (ebenso: wenn der durch den OT erfolgte Verlustausgleich) von dem St-Bil-Gewinn (bzw -Verlust) der OG abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist (glA s Bareis, FR 2012, 937ff).

Abweichungen, die auf Bilanzierungsfehlern beruhen, führen nicht zu Mehr- bzw Minderabführungen iSd § 14 Abs 4 KStG (s Tz 1395).

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