Kraft, Auswirkungen der Substanzabspaltungs-Rspr auf die Vorteilhaftigkeit von Investitionen in Kap-Ges, BB 2003, 2391;

Kraft, Praxisfragen der AK-Ermittlung von Kap-Ges-Anteilen nach der Substanzabspaltungstheorie des BFH, BB 2004, 595;

Wagner, Die verwirrende Rspr des BFH zur stlichen Beurteilung der Veräußerung von Bezugsrechten auch vor dem Hintergrund der AbgeltungSt, DStR 2009, 626.

[Ohne Titel]

 

Tz. 353

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Entspr wie bei der Gründung (s Tz 351) gilt grds für die Kap-Erhöhung (s Urt des BFH v 02.10.1984, BStBl II 1985, 320).

Werden die jungen Aktien jedoch in Ausübung eines aus einer bestehenden Beteiligung abgeleiteten Bezugsrechts erworben, ist Anschaffungspreis der Einzahlungsbetrag zuz der von den Altanteilen auf das Bezugsrecht abgespaltenen Teile von deren AK. Zur ausschl Zuordnung des iR einer Kap-Erhöhung zu zahlenden Einzahlungsbetrags als AK zu den neu ausgegebenen und nicht (auch) anteilig zu den alten Gesellschaftanteilen, s Urt des BFH v 27.05.2009 (BFH/NV 2010, 375). Dies gilt auch dann, wenn die Summe aus dem Nennbetrag des übernommenen Anteils und dem Aufgeld den Verkehrswert der übernommenen Gesellschaftsanteile übersteigt. Insoweit liegt keine verdeckte Einlage vor, die den AK des gesamten Gesellschaftsanteils zuzurechnen ist. Ebenfalls hierzu s Trossen (GmbH-StB 2010, 27) und s Gosch (BFH/PR 2010, 110). Die AK der Altaktien sind mit Rücksicht auf die durch das Entstehen der Bezugsrechte eintretende Substanzabspaltung um die den Bezugsrechten zuzuordnenden anteiligen AK der Altaktien zu kürzen. Bereits mit Urt v 06.12.1968 (BStBl II 1969, 105) und seither in ständiger Rspr hat der BFH entschieden, dass eine im BV gehaltene Beteiligung im Falle einer Kap-Erhöhung, bei der neue Aktien zu einem unter dem der Altaktien liegenden Kurs ausgegeben werden, der Bw jeder Altaktie in dem Umfang zu vermindern sei, der sich aus dem Verhältnis des Börsenkurses des Bezugsrechts zum Börsenkurs der Altaktie ergebe (sog Gesamtwertmethode; s Urt des BFH v 19.04.2005, BStBl II 2005, 762; v 21.01.1999, BStBl II 1999, 638; v 12.04.1967, BStBl III 1967, 554 und v 06.12.1968, BStBl II 1969, 105; AK des konkreten Bezugsrechts : AK der Altanteile × Wertverlust der Altanteile ./. Veräußerungswert des Bezugsrechts, dividiert durch den Wert der Altanteile vor der Kap-Erhöhung). Der BFH hat damit die im Schrifttum geäußerte aA (insbes s Gerlach, BB 1985 Beil 3 und BB 1998, 1506) abgelehnt. Nach dem Urt des BFH v 21.01.1999 (BStBl II 1999, 638) sind die AK der Altanteile nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Realisierung des Bezugsrechts aufzuteilen. Ebenfalls hierzu s Kraft (BB 2004, 595). Wegen weiterer Einzelheiten, auch wegen der Darstellung von aA, s Rapp (in L/B/P, § 17 EStG, Rn 217). Ebenso s Tz 81 ff, s Tz 172 und s Tz 608. Zur Anwendung der sog Abspaltungstheorie iRd § 23 EStG aF s Urt des BFH v 19.12.2000 (BStBl II 2001, 345) und v 22.05.2003 (BStBl II 2003, 712), sowie s Holler/Gold (DStR 2001, 1, 4). Ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 20.12.2005 (BStBl I 2006, 8). Krit zu der Gesamtwertmethode s Bareis (DB 2006, 1637). Zu dem Übergang von AK ebenfalls s Vfg der OFD Ffm v 23.11.2007 (DStR 2008, 202) und s Wagner (DStR 2009, 626). Nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 14.03.2006, BStBl II 2006, 746) wird der Übergang der stillen Reserven in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Kap-Erhöhung in das H-Reg eingetragen wird.

Bei Nichtausübung des Bezugsrechts ist offen, ob es zur Kürzung der AK für die Altanteile kommt (s Urt des BFH v 19.04.2005, BStBl II 2005, 762; dagegen s Urt des BFH v 13.10.1992, BStBl II 1993, 477; dafür s Urt des BFH v 08.04.1992, BStBl II 1992, 762). Zur Bewertung junger GmbH-Anteile bei Einzahlung des Ausgabebetrags in Teilbeträgen s Erl des Nds Fin-Min v 30.01.1989 (FR 1989, 215).

Die Vereinfachungsregelung des § 20 Abs 4 a S 4 EStG beim Erwerb von Bezugsrechten, nach der ua die Abspaltung der AK von den Alt-Anteilen unterbleiben kann, ist für Anteile iSd § 17 EStG nicht anwendbar (s § 20 Abs 8 S 2 EStG). Hierzu s § 20 EStG Tz 295, 301ff.

 

Tz. 354

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Bei einer Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln sind kraft der Sonderregelung in § 3 KapErhStG die AK der Altanteile auf diese und die neuen (jungen) Anteile nach dem Verhältnis der Nennbeträge aufzuteilen (s R 17 Abs 5 S 1 und 2 EStR 2012 und s § 28 KStG Tz 14). § 57o GmbHG idF des MoMiG enthält eine entspr Regelung.

Vor Inkrafttreten des StSenkG führt die Herabsetzung des Nenn-Kap innerhalb von fünf Jahren (wie bei einer GA) nicht zu einer Minderung der AK; die bisherigen unveränderten AK sind auf die verbliebenen Anteile im Verhältnis ihres Nennwerts aufzuteilen (s § 6 KapErhStG). Ebenso hierzu s Tz 487. § 6 KapErhStG wurde durch das StSenkG aufgehoben, so dass nach Inkrafttreten des StSenkG eine Herabsetzung des Nenn-Kap zu einer Minderung der AK führt, soweit die zurückgezahlten Beträge nicht aus umgewandelten Gewinnrücklagen stammen. Ist die Rückzahlung höher als die AK entsteht ein nach § 17 Abs 4 EStG stpfl Gew...

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