Tz. 485

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach dem S 3 (früher S 1 HS 2 und S 2 HS 2) des § 17 Abs 4 EStG gilt S 1 (Auflösung, Kap-Herabsetzung und Leistung aus dem stlichen Einlagekonto als veräußerungsgleiche Tatbestände) nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Abs 1 Nr 1 oder Nr 2 EStG zu den Einnahmen aus KapV gehören.

Auch nach Inkrafttreten des StSenkG und dem damit verbundenen Systemwechsel zum Halb-Eink-Verfahren hat der Gesetzgeber die oa Aufteilung einer Kap-Rückzahlung in Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG und in einen Veräußerungserlös iSd § 17 Abs 4 EStG beibehalten. Wegen der fehlerhaften Fassung des StSenkG s nachstehend. Die Beibehaltung der Splittung wäre uE nicht erforderlich gewesen. §§ 5 und 7 UmwStG enthalten die gleiche Systematik bei der Verschmelzung einer Kap-Ges in eine Pers-Ges.

Ab dem VZ 2009 ergibt sich eine unterschiedliche Besteuerung auch dann, wenn nicht nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG für die lfd Eink zum Teil-Eink-Verfahren optiert worden ist. In diesem Fall unterliegt der Gewinn iSd § 17 Abs 4 EStG dem Teil-Eink-Verfahren und die Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG der AbgeltungSt (s Tz 20 und s Tz 27). Ebenfalls hierzu s § 20 EStG Tz 175.

Wegen der Behandlung bei Zugehörigkeit einer 100%igen Beteiligung zu einem BV, s Tz 534 ff.

§ 20 Abs 1 Nr 2 EStG idF des StSenkG erfasste als Kap-Ertrag nur noch solche Bezüge nach Auflösung der Kö, die aus der Rückzahlung desjenigen Teils des Nenn-Kap stammten, der aus einer vorangegangenen Umwandlung von Gewinnrücklagen entstanden war. Die unmittelbare Auskehrung von Gewinnrücklagen wurde nach dem – gegenüber dem § 20 Abs 1 Nr 2 EStG 1999 – geänderten Wortlaut des § 20 Abs 1 Nr 2 EStG idF des StSenkG iVm § 17 Abs 4 S 3 EStG nur iRd § 17 Abs 4 EStG als veräußerungsgleicher Erlös besteuert. Durch das UntStFG hat der Gesetzgeber wieder den früheren Zustand hergestellt, wonach die Auskehrung von Gewinnrücklagen von § 20 Abs 1 Nr 2 EStG erfasst wird. Die Neufassung ist erstmals für Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG anzuwenden, die unter das Halb-Eink-Verfahren fallen (s § 52 Abs 36 S 2 EStG idF des UntStFG).

 

Tz. 486

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

§ 17 Abs 4 ist durch Art 8 Nr 11 des JStG 1997 neu gefasst worden. Außer der Ausdehnung der Vorschrift auf Zahlungen aus dem stlichen Einlagekonto hat die Neufassung frühere Unklarheiten beseitigt, die sich daraus ergaben, dass sowohl der S 1 als auch der S 2 des Abs 4 aF in einem zweiten HS einen Vorrang der Kap-Ertragsbesteuerung vor der VG-Besteuerung normierten. Es kam hinzu, dass Abs 4 S 1 HS 2 aF bereits vor der KSt-Reform 1976 im Gesetz enthalten war.

In Abs 4 S 3 ist die Subsidiarität des § 17 EStG gegenüber § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG zusammengefasst für alle unter § 17 Abs 4 EStG fallenden veräußerungsgleichen Tatbestände geregelt. Für die Leistungen aus dem stlichen Einlagekonto kann der S 3 jedoch keine Bedeutung haben, da sie nach § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG nicht zu den Einnahmen aus KapV gehören.

 

Tz. 487

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

§ 17 Abs 4 S 3 EStG teilt eine Kap-Rückzahlung an den AE anlässlich der Auflösung der Kap-Ges oder anlässlich der Kap-Herabsetzung wie folgt auf:

a)

Soweit der ausgezahlte Betrag beim AE gem § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG zu den Einnahmen aus KapV gehört, kommt eine Besteuerung nach § 17 EStG nicht in Betracht. Davon betroffen sind folgende Auskehrungen:

aa) Die Auskehrung von Rücklagen (mit Ausnahme des stlichen Einlagekontos) iRd Liquidation. Insoweit liegen beim AE Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG vor. Dies gilt nach § 20 Abs 1 Nr 2 EStG idF des SEStEG ab dem VZ 2007 auch bei der Auflösung oder Kap-Herabsetzung einer ausl Kö (s § 20 EStG Tz 170 und 175 sowie s § 8b KStG Tz 28). Ebenfalls hierzu s Früchtl/Prokscha (BB 2007, 2147). Wegen oGA im Abwicklungszeitraum für vorangegangene Wj, s Tz 523;
bb) die Auskehrung des Teils des Nenn-Kap iR einer Kap-Herabsetzung, der gem § 28 Abs 1 KStG im Sonderausweis repräsentiert ist. Das sind die in Nenn-Kap umgewandelten "neuen" Rücklagen (sonstige Rücklagen). Insoweit liegen beim AE Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG vor (s § 28 Abs 2 S 2 KStG);
cc)

im Anrechnungsverfahren die Kap-Herabsetzung unter Auszahlung an den AE im Fall des § 5 KapErhStG .

§§ 5 und 6 KapErhStG wurden durch das StSenkG aufgehoben, so dass die Ausführungen unter aa) und bb) gelten. Nach § 8a Abs 2 KapErhStG gelten die Regelungen idR letztmals für die Rückzahlung von Beträgen, die aus Kap-Erhöhungen bis zum VZ 2000 entstanden sind. Ebenfalls hierzu s Tz 354.

 

Tz. 488

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

b)

Nur insoweit, als die Kap-Rückzahlung nach den vorstehenden Ausführungen zu a) (s Tz 487) nicht nach § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG stpfl ist, ist sie als Veräußerungserlös iSd § 17 EStG zu versteuern. Unter die Besteuerung nach § 17 EStG fällt danach nur folgender Teil der Kap-Rückzahlung:

aa) die Rückzahlung von "echtem Nenn-Kap" (dh ohne den nach § 28 Abs 1 KStG zum Sonderausweis) iR einer Liquidation oder Kap-Herabsetzung (bei Kap-Herabsetzung beachte Einschränkung nach bb) sowie die Rü...

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