Rn. 217

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Sofern eine vGA zurückgewährt wird, ist dies steuerrechtlich aus Sicht der Gesellschaft wie auch aus der Sicht des Gesellschafters wie eine verdeckte Einlage zu behandeln (BFH vom 29.04.1987, I R 176/83, BStBl II 1987, 733; BFH vom 14.03.1989, BStBl II 1989, 741). Dies gilt ebenso in den Fällen, in denen eine ordentliche Gewinnausschüttung zurückgezahlt wird, da keine Rückgängigmachung der – ggf auch nur versehentlich erfolgten – Gewinnausschüttung möglich ist (FG Münster vom 15.09.2010, 10 K 3460/09 E, BB 2010, 2925).

Durch die Rückgewähr von Ausschüttungen lässt sich deren Zufluss nicht vermeiden, es werden "nur" die AK auf die Beteiligung erhöht. Für dieses Ergebnis ist es unbeachtlich, ob der Anteilseigner zur Rückzahlung aufgrund einer Satzungsklausel oder eines Erstattungsanspruchs verpflichtet war oder aber ob die Rückzahlung "freiwillig" erfolgte.

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