Tz. 441

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Vor Inkrafttreten des StSenkG zählte der nach § 17 EStG stpfl VG zu den außerordentlichen Eink iSd § 34 Abs 2 Nr 1 EStG 1999 und unterlag damit dem ermäßigten St-Satz (s § 34 Abs 1 EStG 1999). Die St-Ermäßigung gem § 34 EStG 1999 greift nur, wenn die veräußerten Anteile zum PV gehörten, wenn eine zum BV gehörende 100%ige Beteiligung veräußert wird (= Teilbetrieb gem § 16 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG) oder bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile iSd § 21 UmwStG 1995. Nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 15.09.1988, BStBl II 1991, 624) ist der daraus entstandene Gewinn auch dann tarifbegünstigt, wenn eine Kap-Ges, an der eine im BV befindliche 100%ige Beteiligung besteht, in der Weise aufgelöst und beendet wird, dass ihr Vermögen auf den Alleingesellschafter übertragen wird (ebenfalls hierzu s Tz 535).

 

Tz. 442

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Der ermäßigte St-Satz nach § 34 EStG 1999 wird nicht nur für VG iSd § 17 Abs 1 EStG, sondern auch für veräußerungsgleiche Gewinne aus einer Auflösung, aus einer Kap-Herabsetzung oder aus einer EK 04-Ausschüttung gewährt. Wegen der Gewährung des ermäßigten St-Satzes bei einer Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge s Tz 241 .

 

Tz. 443

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach dem ab dem VZ 1990 gültigen § 34 EStG idF des St-Ref-ÄndG wird der halbe St-Satz "aus Gründen der Mittelstandsförderung" wieder bis zu einem VG von 30 Mio DM gewährt. Ab dem 01.08.1997 bis zum 31.12.1998 wird der halbe St-Satz nur noch für VG bis zu 15 Mio DM pro VZ gewährt. Nach der Sonderregelung des § 34 Abs 1 S 3 EStG aF ist die 15 Mio DM-Grenze auch dann maßgebend, wenn nach dem 31.12.1997 mit zulässiger stlicher Rückwirkung auf einen Stichtag vor dem 01.08.1997 eine Vermögensübertragung nach dem UmwStG erfolgt oder ein VG erzielt wird.

 

Tz. 444

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Die Besteuerung mit dem halben durchschnittlichen St-Satz ist durch das StEntlG 1999/2000/2002 ab dem VZ 1999 durch eine rechnerische Verteilung der außerordentlichen Eink auf fünf Jahre ersetzt worden. Die Regelung findet nach § 52 Abs 47 S 4 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 auch dann Anwendung, wenn nach dem 31.12.1998 mit zulässiger stlicher Rückwirkung auf einen Stichtag vor dem 01.01.1999 eine Vermögensübertragung nach dem UmwStG erfolgt oder ein VG erzielt wird. Damit soll verhindert werden, dass in der Übergangszeit die (bis zum VZ 1998) günstigere Besteuerung nach § 34 EStG aF noch dadurch erreicht werden kann, dass ein Umwandlungsvorgang in 1999 stlich auf den VZ 1998 rückbezogen wird. Das in dem StEntlG 1999/2000/2002 vorgesehene Antragserfordernis ist durch das StSenkG rückwirkend ab dem VZ 1999 abgeschafft worden (s § 52 Abs 47 S 1 EStG idF des StSenkG).

Nach § 34 Abs 1 S 2 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 beträgt die ESt auf die außerordentlichen Eink das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der ESt für das um diese Eink verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der ESt für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuz eines Fünftels der außerordentlichen Eink.

Die Neuregelung führt lediglich zu einem Progressionsvorteil, da nur ein Fünftel der außerordentlichen Eink progressionserhöhend wirken. Die höchstmögliche St-Entlastung wird bereits bei relativ niedrigen außerordentlichen Eink erreicht. Alle darüber hinausgehenden außerordentlichen Eink unterliegen dem Spitzen-St-Satz. Die Begünstigung für außerordentliche Eink läuft leer, wenn bereits die ordentlichen Eink dem Spitzen-St-Satz unterliegen. Ebenfalls hierzu s Juchum ( DB 2000, 343 ).

Nach Ansicht des FG Bln (s Urt des FG Bln v 30.10.2002, EFG 2003, 394, die eingelegte Revision wurde zurückgenommen) verstößt die Fünftelregelung nicht gegen Art 3 iVm Art 20 GG. Auch nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 25.02.2003, BFH/NV 2003, 624; v 21.01.2003, BFH/NV 2003, 618 und v 10.07.2002, BStBl II 2003, 341) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung für die VZ 1999 und 2000.

 

Tz. 445

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Mit Wirkung ab dem VZ 2001 hat der Gesetzgeber durch das StSenkErgG zwar wieder einen halben durchschnittlichen St-Satz (s § 34 Abs 3 EStG) eingeführt, dieser gilt aber nach § 52 Abs 47 S 2 und 3 EStG idF des StSenkGErgG (s BT-Drs 14/4557, 24) ausdrücklich nicht für VG iSd § 17 EStG, die bei Inl-Beteiligungen in 2001 idR noch nicht dem Halb-Eink-Verfahren unterliegen. Dh für voll stpfl VG iSd § 17 EStG in 2001 ist nur die Fünftelregelung des § 34 Abs 1 EStG anzuwenden. GlA s Weber-Grellet (in Schmidt, 32. Aufl, § 17 EStG, Rn 190). Ebenso s Beschl des BFH v 01.09.2004 (BFH/NV 2004, 1650). Ebenfalls hierzu s Schmidt ( DB 2000, 2401 ). AA s Katterbe ( DB 2001, 2671, 2675). Ebenso s Urt des BFH v 20.10.2010 (BStBl II 2011, 409) und s Beschl des BFH v 19.06.2006 (BFH/NV 2006, 1830, die eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden, s Beschl des BVerfG v 19.04.2010, StEd 2010, 339), wonach an dieser Besteuerung auch keine verfassungs- und europarechtlichen Zwe...

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