Tz. 534

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Für Beteiligungen an Kap-Ges, die der AE in seinem BV hält, bestehen im Fall der Beteiligungsveräußerung keine Besteuerungsunterschiede zwischen Beteiligungen iSd § 17 EStG und Beteiligungen, die nicht die Beteiligungsgrenze des § 17 EStG erreichen. Lediglich bei der Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges, die gem § 16 Abs 1 Nr 1 EStG als Teilbetrieb gilt, ist der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStGzu gewähren. Nach Inkrafttreten des StSenkG unterliegt der VG dem Halb- und ab dem VZ 2009 dem Teil-Eink-Verfahren. Wegen des Zeitpunktes der Besteuerung in diesen Fällen s Urt des BFH v 04.10.2006 (BFH/NV 2007, 145). Ein Unterschied besteht noch in der Ermittlung der AK, da der weite AK-Begriff des § 17 EStG nicht auf Anteile im BV übertragbar ist (s Tz 345).

 

Tz. 535

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Hält der AE eine Beteiligung an einer Kap-Ges in seinem BV und wird die Kap-Ges aufgelöst und abgewickelt, ergibt sich folgende Art der Besteuerung:

a)

Im BV gehaltene nicht 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges

Hier führt die Liquidation der Kap-Ges beim AE zu lfd BE (kein Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG, nach Inkrafttreten des StSenkG: Halb- und ab dem VZ 2009 Teil-Eink-Verfahren). Der aus dem übrigen EK herrührende Teil der Ausschüttung gehört genau wie die Nenn-Kap-Auskehrung und die Auskehrung aus dem stlichen Einlagekonto zu den lfd BE.

b)

Im BV gehaltene 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges

Mit Urt v 15.09.1988 (BStBl II 1991, 624) hat der BFH entschieden, dass in dem Untergang der Beteiligung infolge der Auflösung und Abwicklung der Kap-Ges und in der Ersetzung der Anteile an der Kap-Ges durch das übergehende Vermögen der Gesellschaft stlich eine Teilbetriebsveräußerung bzw -aufgabe iSd § 16 Abs 1 Nr 1, HS 2 EStG zu sehen ist. Die Folge davon ist, dass der Freibetrag nach § 16 Abs 4 und im Anrechnungsverfahren die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG 1999 zu gewähren sind. Die Fin-Verw wendet das oa Urt in allen noch offenen Fällen an (s Schr des BMF v 04.10.1995, BStBl I 1995, 629). Ebenfalls s die Urt-Besprechung von Rieger (BB 1995, 183, 185). Wegen der Rechtsänderung s Tz 537.

 

Tz. 536

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

vorläufig frei

 

Tz. 537

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Durch das JStG 1997 wurden § 16 Abs 1 Nr 1 EStG und § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG aF mit erstmaliger Wirkung ab dem VZ 1997 geändert. § 16 Abs 1 Nr 1 EStG wurde um den HS "im Fall der Auflösung der Kap-Ges ist § 17 Abs 4 S 3 EStG sinngemäß anzuwenden" ergänzt. § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG aF wurde in Anlehnung an den Wortlaut des § 17 Abs 4 S 3 EStG neu formuliert. Damit ist sichergestellt, dass auch bei zum BV gehörigen Kap-Beteiligungen die Vergünstigungen für die VG-Besteuerung (§ 16 EStG und im Anrechnungsverfahren: der § 34 EStG) sowie im Anrechnungsverfahren die KSt-Anrechnung nicht kumulativ beansprucht werden können (Grundgedanke des § 17 Abs 4 S 3 EStG;Tz 485 ff). Wegen der Rechtslage nach Inkrafttreten des StSenkG s Tz 485, wobei bei im BV gehaltenen Anteilen ab dem VZ 2009 sowohl für Auflösungsgewinne/-verluste als auch für lfd Erträge das Teil-Eink-Verfahren anzuwenden ist.

 

Tz. 538–543

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

vorläufig frei

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